Gerade im Hinblick auf die Folge der anschaffungsnahen Herstellungskosten, nämlich die steuerliche Berücksichtigung allein über die Abschreibung, ist man häufig bemüht, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten entstehen. Fraglich ist daher wie Erstattungen entsprechender Aufwendungen zu behandeln sind.
Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dann spricht man von anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Mit Urteil vom 14.6.2016 (Az: IX R 25/14) hat der BFH entschieden, dass wenn Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet werden, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.
Nur wenn diese Aufwendungen – gegebenenfalls zusammen mit weiteren Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen – die betragsmäßige Grenze des § 6 Abs. 1 Nummer 1a EStG übersteigen, sind diese Aufwendungen in Höhe des Saldobetrags den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Insoweit erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Die Erstattung von Aufwendungen in einem späteren Veranlagungsjahr führt in diesem Fall nicht zu Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Erstattungsbeträge sind vielmehr von den anschaffungsnahen Herstellungskosten abzuziehen und mindern dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der AfA.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist daher zu prüfen, ob insbesondere bei gewerblichen Vermietern die sofortige Erstattung von Aufwendungen zur Verhinderung der anschaffungsnahen Herstellungskosten führen kann.