Erst- oder Zweitausbildung, das ist hier die Frage!

Hört man Politiker jeglicher Couleur, soll Bildung immer gefördert werden. Immerhin ist Bildung die Zukunft der Republik. Im Steuerrecht sieht dies jedoch gerade bei der Frage, ob eine Erst- oder Zweitausbildung vorliegt, eher chaotisch aus. 

Zunächst kann die Zweitausbildung, also eine weitere Berufsausbildung oder ein Studium, nachdem bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen wurde, beim Stichwort vorweggenommene Werbungskosten Gold wert sein. Der Grund: Bei der Zweitausbildung kann das Kind seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen, einen Verlustvortrag feststellen lassen und dann mit einem Schlag mit Einkünften verrechnen, wenn der Start ins Berufsleben da ist. Klappt die Gestaltung, kann da richtig was bei rum kommen.

Auf der anderen Seite sind Zweitausbildungen aber auch nachteilig. Denn der Gesetzgeber hat ja auch geregelt, dass nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch Kindergeld fließen darf, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar sind Beschäftigungen mit einer bis zu 20 Stunden wöchentlichen Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs nicht schädlich, dennoch muss in der Praxis genau zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden.

Dies ist gar nicht so einfach, wie es sich anhört. So hat erst kürzlich der BFH (Az: III R 14/15) entschieden: Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar. Damit zwei Ausbildungsabschnitte noch als einheitliche Erstausbildung gelten können, muss es sowohl im sachlichen und fachlichen als auch im zeitlichen Zusammenhang eine enge Verknüpfung geben.

Wann die gegeben sein kann? In verschiedenen Entscheidungen hat der BFH diese enge Verknüpfung angenommen: So ist die abgeschlossene Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht keine eigenständige Erstausbildung (Az: III R 52/13). Ebenso gilt (Az: XI R 1/14): Ein Kind, das ein duales Studium (hier: Bachelorstudium mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik mit parallel laufender Ausbildung zum Fachinformatiker) durchführt, hat seine Erstausbildung noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung einer studienintegrierten praktischen Ausbildung in einem Lehrberuf (hier: zum Fachinformatiker) beendet, sondern die Erstausbildung dauert jedenfalls bis zum Abschluss eines parallel durchgeführten Bachelorstudiums fort.

Zuletzt hat sich der BFH (Az: VI R 9/15) mit Bezug auf Bachelor- und Masterstudium entgegen der Meinung der Finanzverwaltung entschieden: Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

In der Praxis sollte man sich daher das Beste herauspicken.

Weitere Infos:
BFH, Urteil vom 04.02.2016 – III R 14/15
BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13
BFH, Urteil vom 16.06.2015 – XI R 1/14
BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 9/15

 

2 Gedanken zu “Erst- oder Zweitausbildung, das ist hier die Frage!

  1. Da ich dieses Jahr meine erste Steuererklärung einreichen möchte, will ich alles richtig machen. Vielen Dank daher, dass ich mein Studium voraussichtlich als Zweitausbildung abrechnen kann. Genau wie anfangs beschrieben, hoffe ich Ausgaben aus meinem Bachelor als Werbungskosten absetzen zu lassen.

  2. Ich habe mit meinen jungen Jahren noch nie einen Steuerberater in Anspruch genommen, sondern sitze gerade vor meiner ersten Steuererklärung. Die Frage ob mein Studium daher Erst- oder Zweitstudium war, stelle ich mir daher gerade auch zum ersten Mal. So wie es bei Ihnen klingt, war meine abgebrochene Ausbildung nach der Schule kein Erststudium und es zählt wirklich erst einmal nur die universitäre Ausbildung.

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