Erneute Bestätigung des Flächenschlüssels

Bei der Aufteilung von Vorsteuer eines gemischt genutzten Gebäudes stellt sich regelmäßig die Frage des Aufteilungsmaßstabs. Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel können hier in erster Linie angewendet werden.

Die Rechtsprechung hat sich nun zum wiederholten Male dazu entschlossen hier als grundsätzlichen Aufteilungsmaßstab den Flächenschlüssel anzuwenden.

So hat das FG Düsseldorf mit Urteil v. 20.7.2018 (1 K 2798/16 U) entschieden: Für die Aufteilung und Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Herstellung und Unterhaltung eines durch Ladenlokale im gewerblich genutzten Erdgeschoss und umsatzsteuerfrei vermietete Wohnungen in den Obergeschossen gemischt genutzten Gebäudes ist der Flächenschlüssel zugrunde zu legen, wenn die Unterschiede in Bauart und Ausstattung (Raumhöhe, Heizungsanlage, Fenster, Sanitärausstattung, Oberböden, sonstige Eingangsleistungen) nicht dazu führen, dass die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Anwendung des Umsatzschlüssels zu einem präziseren Ergebnis führt. Damit folgt das FG Düsseldorf der Entscheidung der EuGH (C-332/14) und der Entscheidung des BFH v.10.8.2016 (XI R 31/09).

Sollte die Anwendung des Umsatzschlüssels tatsächlich zu präziseren Ergebnissen führen trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast.

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