Nicht immer sind die beiden Umsatzsteuersenate des BFH, also der V. und der XI. Senat, einer Meinung. Nun sieht jedoch der XI. Senat – ebenso wie bereits der V. Senat – die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung zum Thema „Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment“ äußerst kritisch und hat daher in zwei Streitfällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Konkret: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht (BFH, Beschlüsse vom 16.5.2019, XI B 13/19 und XI B 14/19).
Betroffene sollten sich hinsichtlich der Frage des Vorsteuerabzugs auf das Revisionsverfahren XI R 2/18 berufen und – sofern eine Aussetzung der Vollziehung begehrt wird – auf die oben erwähnten Beschlüsse des XI. Senats und den Beschluss den V. Sentas vom 14.3.2019 (V B 3/19).
Unabhängig von der Frage, welche Angaben eine Leistungsbeschreibung enthalten muss, sollten Unternehmer den Erhalt ihrer Waren tatsächlich nachweisen können, denn in den aktuellen Streitfällen ist seitens der Finanzverwaltung zusätzlich die Ansicht vertreten worden, dass gar kein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (vgl. BFH 13.12.2018, V R 65/16, BFH/NV 2019, 303, Rz. 26).
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Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter NWB MAAAA-41725
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