Wenn ein Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegenüber seiner GmbH verzichtet, erbringt er eine verdeckte Einlage. Durch den Forderungsverzicht entsteht aufgrund der Ausbuchung der Verbindlichkeit innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft ein Gewinn, welche jedoch außerbilanziell in Höhe der verdeckten Einlage zu neutralisieren ist.
Das Problem dabei: Die Ausbuchung der Verbindlichkeit innerhalb der Bilanz ist zum Nennwert durchzuführen, während die verdeckte Einlage lediglich mit dem Teilwert zu bewerten ist. Sofern die Forderung des Gesellschafters als nicht werthaltig anzusehen ist, beträgt daher der Teilwert der verdeckten Einlage null Euro.
In der Praxis kommt der Ermittlung des Teilwerts einer verdeckten Einlage gerade im Bereich des Konzerns daher erhebliche Bedeutung zu. Das FG Hamburg hat in einer rechtskräftigen und bemerkenswerten Entscheidung vom 12.2.2014 (Az. 6 K 203/11) insoweit ein Prüfschema für die Feststellung der Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen entworfen.
Danach gilt: Ausgangspunkt ist insoweit immer der Vermögenstatus der Gesellschaft laut Handelsbilanz. Sofern eine bilanzielle Überschuldung gegeben ist, muss weiterhin geprüft werden, ob auch eine wirtschaftliche Überschuldung vorliegt. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn die stillen Reserven ausreichend die bilanzielle Überschuldung auszugleichen.
Liegt daher keine wirtschaftliche Überschuldung vor, ist weitergehend abzuschätzen, ob eine positive Gewinn- und Liquiditätsprognose besteht. Hierbei kommt es auf die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners an. Es muss also anhand einer Unternehmensplanung geprüft werden, ob die Gesellschaft in der Zukunft aller Voraussicht nach genug Gewinne und Cashflow erwirtschaftet um die Forderung auszugleichen. Ist dies der Fall, liegt wiederum eine werthaltige Forderung vor.
Ist jedoch die Prognoseberechnung negativ, kommt es schlussendlich noch auf die funktionale Bedeutung des Schuldners im Konzern an. Besteht insoweit ein Rückhalt im Konzern, ist dann auch wiederum eine ausreichende Sicherheit für das Darlehen anzunehmen, soweit die Gesellschaft ihren Außenverpflichtungen voll umfänglich nachkommt.
Im Einzelfall kann daher so gegenüber dem Finanzamt durchaus praktikabel dargelegt werden, ob eine entsprechende Werthaltigkeit der Forderung besteht und somit eine Besteuerung unter dem Strich verhindert werden kann.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.02.2014 – 6 K 203/11