Bei der schenkungsweisen Übergabe von begünstigtem Betriebsvermögen kann die Steuerbegünstigung bei der Schenkungsteuer wegfallen, wenn im Nachgang gegen bestimmte Behaltensfristen oder gegen die Lohnsummenregelung verstoßen wird.
Dabei enthält das Gesetz meines Erachtens jedoch an dieser Stelle einen eklatanten Fehler bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme.
Wie dieser Fehler aussieht, ist im aktuellen Urteil des FG Münster zu erkennen (vom 1.10.2020, Az: 3 K 2983/17 F). Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Vater ein Einzelunternehmen, welches er (vereinfacht dargestellt) seinen beiden Söhnen schenkte. Bereits vor der Schenkung waren die beiden Söhne jedoch als angestellte Geschäftsführer im Unternehmen des Vaters tätig, sodass der Fiskus deren Gehälter bei der Ausgangslohnsumme berücksichtigte.
Im Ergebnis würde diese Vorgehensweise wahrscheinlich dazu führen, dass eine schenkungssteuerliche Begünstigung nicht mehr erreicht werden kann. Der Grund: Wenn die bisherigen (erheblichen) Lohnsummen der Söhne in der Ausgangslohnsumme berücksichtigt werden, führt dies zu einem Ungleichgewicht, da sie fortan Unternehmer sind und keine Gehälter mehr erhalten. Der Fiskus hält dies jedoch für irrelevant.
Auch das FG Münster ist der Meinung, dass bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme Vergütungen an Beschäftigte eines Betriebes auch dann einzubeziehen sind, wenn diese nach dem Erwerb entsprechend der ertragsteuerlichen Qualifikation keinen Arbeitslohn mehr erhalten, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Raum für eine teleologische Reduktion der Vorschrift sehen die Erstinstanzler hingegen dahingehend nicht, dass derartig Vergütung bei der Ausgangslohnsumme nicht angesetzt werden.
Das kann meines Erachtens nicht sein! Die Lohnsummenregelung hat doch den vermeintlichen Zweck, dass nach einer begünstigten Besteuerung keine Arbeitsplätze abgebaut werden. Dies ist hier vorliegend auch nicht der Fall, dennoch führt die Norm bei vorliegender Anwendung zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis.
Auch wenn die Revision gegen die Entscheidung zugelassen wurde, ist aktuell noch nicht ersichtlich, ob sie eingelegt wurde. Es scheint jedoch fast so, als dass dies auch wieder ein Grund sein könnte, warum beim Erbschaft-und Schenkungsteuerrecht mal wieder die Verfassungsfrage gestellt werden muss.