Wenn ein Firmenwagen auch privat genutzt wird, muss dafür eine private Nutzungsentnahme gewinnerhöhend angesetzt werden. Insbesondere in Fahrtenbuchfällen ist dann konkret ersichtlich, dass Teile der Abschreibung nicht steuermindernd abgezogen werden können. Dennoch mindern sie den Buchwert und führen im Ergebnis dazu, dass ein höherer Veräußerungserlös entsteht.
Grund dafür ist die Ermittlung des Veräußerungserlöses aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert. Zumindest in Fahrtenbuchfällen könnte dieser ungerechte Steueranfall dadurch beseitigt werden, dass der Buchwert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns um die Abschreibung erhöht wird, die sich steuermindernd nicht ausgewirkt hat.
Dies lehnt allerdings das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 4.5.2017 (Az: 5 K 1362/15) ab.
Aktuell muss nun der BFH aufgrund der Zulassung der Revision über die Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VIII R 9/18) klären, ob im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber nur zu 25 % betrieblich genutzt wurde, sodass sich die AfA-Beträge in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Ein Einspruch kann daher in entsprechenden Fällen nicht schaden.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – VIII R 9/18 – anhängig seit 20.06.2018 (per 09.10.2018)