Ermessensfehlerhafte Entscheidung über Stundungsanträge

Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt. Dabei hat sie die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind.

Mit anderen Worten: Es muss der vollständige Sachverhalt ermittelt werden bevor die Entscheidung getroffen wird. Dazu gehört ausweislich der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 4.6.2019 (Az: 5 K 3830/16), dass zumindest die Auswertung des gesamten Akteninhalts jeweils nach dem Stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung auszuwerten ist.

Daher ist die Ablehnung des Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung ermessensfehlerhaft, wenn die beklagte Behörde die Akte der für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Familienkasse erst im Klageverfahren angefordert hat, sie also zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur partiell gekannt hat und sie sich also nicht vor ihrer Entscheidung anhand der vollständigen Kindergeldakte aus dem Festsetzungsverfahren selbst ein Bild über den genauen Ablauf des Verfahrens gemacht hat.

Dies gilt insbesondere, wenn es unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts nach Auffassung des Gerichts zweifelhaft ist, ob in dem Verhalten der Klägerin tatsächlich wie von der Behörde angenommen eine grobe Pflichtverletzung gesehen werden kann, die zu einer Ablehnung ihrer Stundungswürdigkeit berechtigen würde.

Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.06.2019 – 5 K 3830/16

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