Im Bereich der Portraitfotografie stellt sich die Frage, ob diese dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können, wenn die Leistungen an Endverbraucher erbracht werden, wie z.B. im Bereich der Portrait- oder Hochzeitsfotografie.
Fotografische Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz
Grundsätzlich unterliegen fotografische Leistungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben unterliegen allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, bei der der Grundsatz der engen Auslegung zu beachten ist (vgl. Abschnitt 12.7 UStAE).
Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
Nach Abschn. 12.7 UStAE unterliegen sonstige Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrecht besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE).
Urheberrechtlich geschützte Werke
Urheberrechtlich geschützt sind beispielsweise Lichtbildwerke (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 1 UStAE). Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber allerdings nur die bestellten Positive, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Die Lieferung von Passbildern, Familien- und Gruppenaufnahmen sind somit beispielsweise nicht begünstigt. Das gilt übrigens auch für Bilddateien.
Wird die Eheschließung begünstigt?
Einem privaten Endverbraucher, der zum Beispiel Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht in der Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien (auch digital) besteht. Hieran kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung (z.B. „Übertragung von Nutzungsrechten”), noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, an der Beurteilung etwas ändern.
Kann die Rechnung aufgeteilt werden?
Nein. Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist. Grundsätzlich ist jede Leistung selbstständig zu beurteilen. Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschn. 3.10 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Das ergibt sich aus der im Umsatzsteuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, so dass es zu keiner künstlichen Aufspaltung kommen darf. Aus Sicht der Auftraggeber steht die Überlassung der Bilder im Vordergrund, so dass diese Leistung das Wesen dieses Umsatzes darstellt.
Und wenn doch nur 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen wurden?
Hat der Fotograf seinem Auftraggeber statt des Regelsteuersatzes den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt, schuldet er als Unternehmer trotzdem die gesetzlich vorgeschriebene Steuer, also 19 Prozent. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
Und wie ist es mit Fotobüchern?
Auf die Erstellung eines Fotobuchs kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG nicht angewendet werden. Im Vordergrund steht die sonstige Leistung der Erstellung/Zusammenstellung eines Fotobuchs und nicht die anschließende Lieferung (vgl. BMF-Schreiben vom 20.04.2016).
Die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.
Fazit
Am Beispiel der Hochzeits- und Portraitfotografie wird deutlich, dass hier die Überlassung der Positive (Fotos) den wesentlichen Teil der Leistung darstellt, so dass hier der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Dasselbe dürfte auch für Hochzeitsvideos gelten. Die begünstigte Nutzungsüberlassung von Urheberrechten, wie es zum Beispiel bei Kamerateams üblich ist, dürfte hier nicht dem regelmäßigen Lebenssachverhalt entsprechen.
Weitere Informationen:
- Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 14.06.2013 – Kurzinfo USt 4/2013
- BMF Schreiben vom 20.04.2016 – III C 2 – S 7225/12/10001