Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, zu welchem Steuersatz wohl das Kamerateam seine Leistung berechnet, wenn Sie Nachrichten oder einen Magazinbeitrag gucken? Vielleicht machen Sie es ja mal heute Abend, denn tatsächlich handelt es sich hierbei um ein aktuelles Thema, das die Praxis bewegt.
Worum geht es?
Um TV-Nachrichten oder Magazinbeiträge herzustellen, bedarf zunächst eines Redakteurs mit der entsprechenden Idee. Allerdings halten Fernsehsender für die Herstellung solcher Aufnahmen heute allenfalls nur noch in geringer Anzahl Kamera- und Lichttechnik sowie entsprechende Kamerateams – die sogenannten EB-Teams (EB = elektronische Berichterstattung) – vor. Aus diesem Grund werden Team und Technik für die Herstellung der Filmaufnahmen bei Bedarf „hinzugebucht“. Ein Team besteht dabei häufig aus einem Kameramann und einem Tontechniker, die auf Weisung des Redakteurs (auch Realisator genannt) die Videoaufnahmen in vertraglich festgelegter technischer Qualität erstellen. Die technische Leitung und Verantwortung obliegt dem Kameramann. Aber wie ist diese Leistung nun umsatzsteuerlich zu beurteilen?
Die Historie
In der Vergangenheit wurde diese Dienstleistung oftmals unter Bezugnahme auf den Erlass der OFD Frankfurt vom 23.02.2012 – S 7240 A – 23 – St 112 mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz fakturiert. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH änderte die OFD Frankfurt jedoch bereits mit ihrer Verfügung vom 03.06.2015 – S 7240 A – 23 – St 16 ihre Sichtweise. Nach ihrer neuen Auffassung sollte diese sonstige Leistung nun mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen sein.
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dies stünde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH vom 03.12.2015 – V R 43/13. Nach seinem Urteil ist
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG richtlinienkonform eng auszulegen. Hiernach wird die Meinung vertreten, die Leistung unterliege weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Das dies Fernsehsendern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nicht gefällt, ist naheliegend.
…und nun?
In einer aktuellen Verfügung des Landesamtes für Steuern vom 06.02.2018 – S 7240-53-St 184 vertritt die Finanzverwaltung nun eine sehr restriktive Auffassung, nach der die Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Der Grund liegt darin, dass die einzelnen Bilder eines Films – unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge – als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sind (BGH-Urteil vom 06.02.2014, I ZR 86/12). Fernsehsender können das Filmmaterial daher nur dann nutzen, wenn ihnen hieran das entsprechende Nutzungsrecht überlassen wurde. Aus diesem Grund stellt die Übertragung der Rechte nach dem Urhebergesetz auf den Fernsehsender den wesentlichen Gehalt der erbrachten Leistungen dar. Ihre Leistungen unterliegen somit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 18 Satz 3 UStAE). Unerheblich ist, ob der Dienstleister im Rahmen einer echten oder unechten Auftragsproduktion tätig wird.
Achtung! § 14c Falle
Hat der Dienstleister seine Leistung nun dem allgemeinen Steuersatz unterworfen, so schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Er kann allerdings den Steuerbetrag gegenüber der Rundfunkanstalt berichtigen. In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.
Berichtigung der Rechnung
Eine wirksame Rechnungsberichtigung kann nur durch den Dienstleister selbst vorgenommen werden. Eine Berichtigung durch den Auftraggeber (Fernsehsender) ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Dienstleister die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen wird, so in der Verfügung.
Die Änderungen müssen allerdings ausdrücklich vom Dienstleister schriftlich gebilligt und durch entsprechenden eindeutigen Vermerk als seine eigenen Ergänzungen und Änderungen autorisiert werden.
Hat der Dienstleister bereits den zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag vereinnahmt, und steht dem Fernsehsender aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, so ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an die Rundfunkanstalt zulässig (s. Abschn. 14c Abs. 5 UStAE). Die Abtretung des, umsatzsteuerlich noch gar nicht entstandenen, Erstattungsanspruchs an die Rundfunkanstalt ist keine „Rückzahlung” in diesem Sinne.
Fazit
Auch wenn das Kamerateam streng nach Weisung des Redakteurs arbeitet, definierte Aufnahmen anfertigt und hierzu die erforderliche Technik bereitstellt, es bleibt trotzdem Urheber des produzierten Videomaterials. Die Nutzungsüberlassung hieran stellt den maßgeblichen Teil der Leistung dar, so dass hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Im Übrigen möchte ich nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen auch der Künstlersozialabgabe zu unterwerfen sein können. Es lohnt sich also, die Leistungsbeziehungen in jeder Hinsicht zu prüfen.
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