So mancher Zoll- oder Steuerfahnder musste sich schon den Spruch anhören, eine vermeintliche Schwarzarbeit sei doch nur als Freundschaftsdienst oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht worden. Meist hilft diese Behauptung nicht viel und Finanzamt sowie Sozialträger verlangen dennoch Steuern und Sozialabgaben.
Dabei gibt es sie noch tatsächlich: die hilfsbereiten Nachbarn. Und wenn diese etwa für die Erledigung von Bankgeschäften oder Behördengängen eine „Vergütung“ erhalten, kann es sich um eine Zuwendung, aber eben nicht um steuerbare Einkünfte handeln. In diesem Sinne hat jedenfalls das Niedersächsische FG entschieden (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18).
Der – hier etwas verkürzt dargestellte – Sachverhalt
Der Kläger wurde von seiner langjährigen Nachbarin gebeten, ihre Vertretung bzw. Betreuung zu übernehmen. Es gab zwar eine diesbezügliche Vollmacht. Es sollte sich dabei aber um eine rein vorsorgliche Maßnahme für den „Fall der Fälle“ handeln. Im Anschluss regelte der Nachbar den Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen. Einige Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen wurde vereinbart, dass die Tätigkeit rückwirkend vergütet werden sollte, und zwar mit insgesamt 5.000 Euro. Der Nachbar, offenbar ein grundehrlicher Mensch, wollte von seinem Finanzamt wissen, ob und wie der Betrag zu versteuern ist. Dieses nahm den Ball dankbar auf. Im entsprechenden Steuerbescheid versteuerte es 5.000 Euro abzüglich des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG als selbstständige Einkünfte.
Es kam zur Klage vor dem FG, die erfolgreich war
Die Richter sind der Ansicht, dass überhaupt keine steuerbaren Einkünfte vorliegen. Die punktuelle Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden sowie regelmäßige Besuche gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten nachbarschaftlichen Beziehung unentgeltlich erbracht wird. Allein das Innehaben einer Vorsorgevollmacht, die rein präventiv für den Betreuungsfall vorgesehen ist, sei keine steuerrelevante Erwerbstätigkeit, die eine Vergütung auslösen kann. Werde in einem solchen Fall nach über acht Jahren etwas vergütet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, könne dieses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht als klassische Vergütung im Einzelnen zuvor erbrachter Leistungen gewertet werden, sondern vielmehr als „vergüten“ im Sinne von „wiedergutmachen“.
Letztlich handelte es sich also um eine Schenkung, die hier unterhalb des persönlichen Freibetrages lag, und nicht um eine Vergütung für eine steuerbare Leistung.
Hinweis
Ich weiß nicht, ob der Nachbar auch bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt hat, welche Auswirkungen die „Vergütung“ hat. Es wäre ihm zu vergönnen, dass seine Hilfe nicht auch noch mit einem Verfahren vor dem Sozialgericht“ belohnt wird, weil die DRV ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt unterstellt.
Der guten Ordnung halber, und um Missverständnisse zu vermeiden, sei hier darauf hingewiesen, dass natürlich nicht jeglicher Freundschaftsdienst unbesteuert bleibt. Letztlich muss jeder Einzelfall daraufhin untersucht werden, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht. Und auch die Vergütung für eine einmalige Vermittlungsleistung für einen guten Freund kann durchaus der Einkommensteuer unterliegen.