Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen nach § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wenn der Grundstückseigentümer nun während des Verteilungszeitraumes verstirbt, sehen die EStR vor, dass der Rechtsnachfolger den beim Rechtsvorgänger noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen im verbleibenden Verteilungszeitraum geltend machen kann.
Im Jahr des „Eigentumswechsels“ ist die Jahresrate auf Übertragenden und Übernehmenden entsprechend der Besitzdauer aufzuteilen (R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR). Doch das FG Münster sieht die Sache anders.
Jüngst hat es entschieden, dass nicht der Erbe die Verteilung fortführt oder fortführen muss, sondern vielmehr der noch nicht verbrauchte Teil im Todesjahr des Erblassers in einer Summe abzuziehen ist (FG-Urteil vom 11.10.2019, 10 K 3350/18 E).
Der Sachverhalt:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines vermieteten Zweifamilienhauses. Das Objekt ging mit dem Erbfall auf eine Erbengemeinschaft über. In den Vorjahren hatte der Eigentümer Erhaltungsaufwendungen für die Immobilie getätigt, für die er nach § 82b EStDV eine Verteilung auf mehrere Jahre beantragt hatte. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr ihres Ehemannes beantragte die Witwe, die nicht verbrauchten Beträge der Erhaltungsaufwendungen in einer Summe abzuziehen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die Restbeträge bei der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen, also letztlich dort weiterzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV gehen nicht auf den oder die Erben über, sondern sind in voller Höhe beim Erblasser in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem er verstorben ist. Die anderslautende Bestimmung in den Einkommensteuerrichtlinien (R 21.1 Abs. 6 EStR) halten die Richter demgegenüber nicht für zutreffend. Sie verweisen auf das BFH-Urteil vom 13.3.2018 (IX R 22/17), das zwar für den Fall des Nießbrauchs ergangen, aber auch hier sinngemäß anzuwenden sei.
Hinweis:
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. IX R 31/19). Betroffene sollten sich auf dieses Verfahren berufen, wenn sie den Abzug in einer Summe erreichen möchten, und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen. Allerdings kann natürlich auch die Weiterführung der Verteilung anstelle des Einmalabzugs steuergünstiger sein. Genaues Rechnen ist also angesagt.
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