Im vergangenen Jahr hatte das BVerfG zugunsten der Rentner entschieden, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind, soweit diese auf selbst finanzierten Beiträgen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beruhen. Die Renten sind ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei (BVerfG-Urteil vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Wer schon eine Rente aus einer Pensionskasse bezieht, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragen (§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV).
Es stellte sich nun die Frage, ob der Beschluss des BVerfG auch auf andere Leistungen übertragbar ist, speziell der Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB, „Bühnenversorgung“) und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO, „Orchesterversorgung“).
Kurze Antwort: Ja, ist er, und zwar auch rückwirkend. Dies ergibt sich aus der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV vom 20.11.2018 (Seite 21 ff.). Damit können nun zahlreiche weitere Rentner – innerhalb der Verjährungsgrenze – Beiträge zurückfordern. Betroffene sollten diese Möglichkeit umgehend nutzen.
Weitere Informationen:
- BVerfG v. 27.06.2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15
- GKV – Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V