Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in einem EU-Nachbarstaat ansässig ist, einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so stellt sich die Frage, wo die Leistung als ausgeführt gilt, an welchen Staat also Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Das FG des Saarlandes hat in dieser Sache nun den EuGH angerufen. Von besonderer Bedeutung ist an dem Vorlagebeschluss zudem, dass das FG die Frage aufwirft, ob die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung überhaupt eine sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer darstellt (FG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 18.3.2019, 1 K 1208/16).
Sollte der EuGH zu der Auffassung gelangen, dass gar keine entgeltliche Leistung vorliegt, würde das nicht nur grenzüberschreitende Fälle betreffen, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.
Es dürfte also ein spannendes Verfahren werden.
Der Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (S. A.), die ihren Sitz im Großherzogtum Luxemburg hat. Sie überlässt zwei in Luxemburg tätigen Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, jeweils ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten. Nach Ansicht der S.A. liegen die Voraussetzungen für die Umsatzbesteuerung der Dienstwagenüberlassung in Deutschland nicht vor. Die Überlassung der Dienstwagen erfolge nicht gegen Entgelt im Sinne der EU-Vorgaben. Allein die Tatsache, dass der Beschäftigte für den Arbeitgeber tätig und ertragsteuerlich die Nutzung als Einkommen zu besteuern sei, stelle keine Nutzung gegen Entgelt dar.
Es könne auch nicht von einer Vermietungsleistung ausgegangen werden. Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung sei die Zurverfügungstellung von unternehmerischem Vermögen für private Zwecke, ohne dass vom Begünstigten ein in Geld zu entrichtender Mietzins verlangt werde, nicht als steuerbefreite Vermietung, sondern als unentgeltliche Wertabgabe nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL zu qualifizieren. Die Besteuerung in Deutschland sei vor dem Hintergrund ungerechtfertigt, dass die luxemburgische Finanzverwaltung denselben Sachverhalt als unentgeltliche Wertabgabe einstufe und grundsätzlich besteuere.
Die deutsche Finanzverwaltung ist anderer Auffassung. Sie begründet die Besteuerung damit, dass die Überlassung der Dienstfahrzeuge an Arbeitnehmer als entgeltliche Dienstleistung in Gestalt der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln zu qualifizieren sei. Und die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an eine Privatperson werde an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Der Vorlagebeschluss
Das FG des Saarlandes hat dem EuGH nun folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige“ auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt?
Die Finanzrichter sind der Ansicht, dass die Vorlagefrage zu verneinen ist. Der Ort der Leistung könne nur dann in Deutschland liegen, wenn es sich um eine entgeltliche Vermietungsleistung handelt. Hieran bestünden jedoch Zweifel. Um von einer entgeltlichen Leistung auszugehen, müsste von dem Personal ein Entgelt für die Überlassung des Pkw gezahlt worden sein. Zumindest von einem der beiden Mitarbeiter sei jedoch keine gesonderte, von seinem Arbeitseinkommen losgelöste Vergütung entrichtet worden. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH dürfte eine entgeltliche Leistung mithin nicht vorliegen.
Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-288/19.
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