Heute mache ich es mir leicht und zitiere der Einfachheit halber einen Beitrag aus den NWB-Nachrichten: „Der Bundestag hat am 24.06.2016 mit großer Mehrheit die Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Für den Gesetzentwurf der Regierung zur „Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ stimmten auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in geänderter Fassung in namentlicher Abstimmung 446 Abgeordnete. Bei Enthaltung von drei Parlamentariern votierten 119 dagegen.“
Der Bundesrat soll am 8. Juli zustimmen, allerdings ist die Mehrheit noch nicht sicher, da Bündnis 90/Die Grünen das Gesetz für verfassungswidrig halten. Insofern darf man gespannt, ob noch der Vermittlungsausschuss angerufen werden muss. Klar ist aber, dass sowohl das neue Gesetz als solches als auch die mit ihm einhergehende Rückwirkung auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts kommen werden.
Ich stelle mir auch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt Schenkung-steuererklärungen angefordert werden, die beispielsweise Schenkungen auf dem 1. Juli 2016 betreffen? Neues Recht? Altes Recht? Gar kein Recht? Wie wollen etwa NRW-Finanzbeamte die Anforderung von Erklärungen und die Festsetzung der Schenkungsteuer begründen, wenn ihr eigener Finanzminister Norbert Walter-Borjans auf der offiziellen Internetseite des Finanzministeriums verlautbaren lässt, dass er das Gesetz für ungerecht hält. O-Ton: „Wenn Millionenerbschaften von Unternehmenserben künftig zum Teil nur halb so hoch versteuert werden müssen wie nach der bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht als zu günstig verworfenen Regelung, dann ist stark zu bezweifeln, dass das Gesetz verfassungskonform ist.“
Auf die Gerichte kommt viel Arbeit zu, die sie dem mangelnden bzw. verspäteten Einigungswillen der Politik zu verdanken haben.