Erbschaftsteuer: Kosten für die Lagerung wertvoller Nachlassgegenstände sind doch abziehbar

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und die persönlichen Freibeträge gering sind. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen und vor allem auch die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Aber was sind eigentlich Nachlassverbindlichkeiten?

Darüber kann es heftigen Streit mit dem Finanzamt geben, denn es gibt „echte“ Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten.

Im Jahre 2022 hatte das FG Köln entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen nicht abziehbar sind, da sie den Kosten der Nachlassverwaltung- bzw. -verwertung zuzuordnen seien. Gleiches gelte für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (FG Köln, Urteil vom 18.8.2022, 7 K 2127/21). Doch der BFH hat der Revision der Erben entsprochen (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 43/22).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann verschiedene Familienmitglieder als Erben oder Vermächtnisnehmer angeführt. In dem Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte. Zum Nachlass gehörten unter anderem wertvolle Antiquitäten, Uhren, Bilder und Teppiche, die verkauft werden sollten. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf bzw. für die Versteigerung die notwendige Expertise fehlte, beauftragte er eine Dienstleisterin mit der Sichtung, Lagerung und Inventarisierung der Sammlungen sowie letztlich auch mit der Vermittlung der Veräußerungen bzw. der Versteigerung.

Die Dienstleisterin fungierte hinsichtlich der Veräußerung der Nachlassgegenstände auch als Beraterin. Die entstandenen Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassregelungskosten an. Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg, doch der BFH hat der Revision stattgegeben.

Die Begründung:

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers anfallen und wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlangen, die nach dem testamentarischen Willen des Erblassers an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen.

Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen.

Die Honorarkosten der Kunstexpertin dienten der Sichtung, Inventarisierung und Vorbereitung der Nachlassgegenstände für deren Versteigerung im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um die im Testament durch die Erblasserin jedem Miterben zugewandten Geldbeträge durch Verkauf der Nachlassgegenstände zu erzielen und anschließend an die einzelnen Miterben auszuzahlen.

Die Lagerkosten dienten mittelbar der Verteilung des Nachlasses in Geld auf die einzelnen Miterben gemäß der letztwilligen testamentarischen Verfügung der Erblasserin. Die Kosten waren notwendig, um die Nachlassgegenstände aufzubewahren, bis sie versteigert werden und die Geldbeträge erzielt werden konnten, die nach dem Testament den einzelnen Miterben auszubezahlen waren. Somit sind sowohl die Lager- als auch die Beratungskosten abziehbar. Unerheblich ist schließlich, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.

Denkanstoß:

Wichtig ist im Zusammenhang mit Nachlassregelungskosten, dass gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird, dass der Entschluss zur Verwertung des Vermögens sehr frühzeitig gefasst worden ist. Ansonsten wird dieses den Vorwurf erheben, dass die Erbengemeinschaft oder einer der Erben die Wertgegenstände zunächst für sich in Besitz nehmen wollte, der Entschluss zur Veräußerung erst danach getroffen wurde und es sich folglich doch um Kosten der Nachlassverwaltung- bzw. -verwertung handele.

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