Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen – so hat der BFH mit Urteil vom 10.7.2024 (II R 31/21) entschieden.
Diese interessante Entscheidung zur Erbschaftsteuer soll nachfolgend kurz vorgestellt werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung machten sie Erbfallkosten in Höhe von rund 15.000 Euro geltend. Allerdings wurde ein Teilbetrag der Beerdigungskosten in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer Sterbegeldversicherung übernommen, die die Tante abgeschlossenen hatte. Den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung hatte sie bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten. Das Finanzamt sah den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung als steuerpflichtigen Erwerb an. Für die Erbfallkosten zog es lediglich den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Vorentscheidung jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Die Begründung:
Zwar sei aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von rund 6.800 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch – anders als vom FG angenommen – nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Fall sei insoweit nicht anders zu behandeln, als hätte den Erben ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen aus der Sterbegeldversicherung zugestanden oder der Erblasser zu Lebzeiten bereits eine Anzahlung an das Bestattungsunternehmen für die zu erwartenden Bestattungskosten geleistet. In beiden Fällen wäre der Nachlass um die Leistung der Sterbegeldversicherung bzw. den Anspruch gegen das Bestattungsunternehmen zu erhöhen und in Höhe der tatsächlich entstandenen Bestattungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu mindern. Die Vorinstanz muss die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten noch einmal genau ermitteln, das heißt, es müssen die so genannten Nachlassregelungskosten festgestellt werden.
Denkanstoß:
Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 EStG, die den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten regelt, ist nicht ganz leicht zu durchdringen. Tatsächlich muss nämlich zwischen „echten“ Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten unterschieden werden.
„Echte“ Nachlassverbindlichkeiten sind einzeln nachzuweisen und werden in ihrer tatsächlichen Höhe steuerlich abgezogen. Das sind die Schulden, die die Erben vom Erblasser übernehmen sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen.
Zu den Nachlassregelungskosten gehören unter anderem Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, eventuell Kosten der Wohnungsauflösung (vgl. Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022, S 3810, BStBl 2022 I S. 224) sowie die Aufwendungen für die übliche Grabpflege. Hierfür kann insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 u. 2 ErbStG).
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro ist übrigens mit dem Jahressteuergesetz 2024 auf 15.000 Euro angehoben worden.
Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten sind überhaupt nicht abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).