Erbschaftsteuer: Altersbedingter Umzug schädlich für Steuerbefreiung der Eigenheim-Übertragung

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Fallen die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe“ wird durch den BFH und die Finanzgerichte leider äußerst eng ausgelegt. So hat das FG Hessen entschieden, dass selbst ernsthafte psychische Gründe für den Auszug aus dem Familienheim nicht ausreichen, um die Steuerbefreiung zu behalten (FG Hessen, Urteil vom 10.5.2016, 1 K 877/15). Um es spitz zu formulieren: Psychische Gründe sind keine zwangsläufigen Gründe (vgl. dazu meinen Blog-Beitrag „FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen“).

Nun hat das FG Düsseldorf entschieden, dass „übliche“ altersbedingte Einschränkungen ebenfalls keine zwingenden Gründe für einen Auszug aus dem Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist sind und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims folglich rückwirkend entfällt (Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb).

Der Sachverhalt (gekürzt):

Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine Immobilie, in der der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Fortan bewohnte die Klägerin das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog sie aus dem Haus aus und ließ es abreißen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims rückgängig machte. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler Mängel nicht mehr bewohnen könne und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Die Begründung der Richter:

 Die Klägerin sei nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen. Die von ihr geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Hinweis:

Im Besprechungsfall ist die Revision anhängig (II R 18/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Betroffene sollten sich in ähnlichen Fällen auf dieses Verfahren berufen.

Übrigens sei noch auf eine – leider sehr gängige – Steuerfalle hingewiesen: Im Jahre 2019 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend wegfällt, wenn der Erbe (Witwe/Witwer) das Familienheim innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums auf ein Kind überträgt, obwohl er sich ein Wohnrecht vorbehält und das Haus weiterhin selber bewohnt. Denn bei Aufgabe des Eigentums durch Schenkung fällt – genau wie beim Verkauf – die Steuerbefreiung für das Familienheim weg (BFH-Urteil vom 11.7.2019, II R 38/16).

Für weitere Informationen zu diesem Urteil lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht: Erbschaftsteuer | Selbstnutzung des Familienheims: Wegfall Steuerbefreiung

 


Ein Kommentar zu “Erbschaftsteuer: Altersbedingter Umzug schädlich für Steuerbefreiung der Eigenheim-Übertragung

  1. Sehr interessanter Artikel! Gerade in Hinblick auf einen altersbedingten Umzug ist es wichtig auf die 10-Jahres-Grenze zu achten. Insofern ist vor allem der Hinweis im letzten Absatz sehr hilfreich, wenn man einen rückwirkenden Entfall der Steuerbefreiung vermeiden möchte.

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