Kryptowährungen waren vor allem im Jahr 2018 ein beliebtes Thema in diversen (Zeitschriften)Publikationen. Während die Beliebtheit bei den Anlegern mit den zunehmenden Kursschwankungen und -verlusten wohlmöglich gelitten haben dürfte, war der steuerberatende Berufsstand nicht nur mit der Frage des adäquaten Umgangs mit derartigen Einkünften konfrontiert, sondern erhoffte sich auch – gewissermaßen – Beistand oder zumindest einen Hauch von Klarheit (insbesondere für die zahlreichen Spezialfragen wie Airdrops etc.) durch eine einheitliche Regelung/Verlautbarung seitens des Gesetzgebers/der Finanzverwaltung. Gleichwohl blieb dieser Wunsch bislang unerfüllt.
Vielmehr bilden die kurzen Äußerungen der Finanzbehörde Hamburg vom 11. Dezember 2017 (S 2256-2017/003-52) und der OFD NRW vom 20. April 2018 (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 04/2018) die zentralen Anhaltspunkte für die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen.
Auf Seiten der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Seite gab zuerst das Landesamt für Steuern aus Bayern die Richtung vor mit der Verfügung vom 14. Januar 2019 (3812b.1.1 – 16/12 St 34 Karte 7). Hiernach sind „(…) sog. „Kryptowährungen“ wie beispielsweise Bitcoins (…) als Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.“
Eine deckungsgleiche Verfügung kam jüngst vom Finanzministerium aus Brandenburg (v. 06.03.2019 – 36 – S 3812b – 2018#005). In Anbetracht dessen dürfte sowohl den Anlegern als auch den Steuerberatern die Hoffnung auf einen merkbaren Erkenntnisgewinn genommen worden sein.
Diese Schlussfolgerung gründet auch darauf, dass sich in der Praxis diverse divergierenden Handhabungen seitens der Finanzämter zu erkennen geben. Es erscheint fraglich, ob dies unter die vom Bundesfinanzministerium anvisierte/ angedachte einheitliche Abstimmung fällt. Die Antwort darauf (und der Umgang damit) sei dem geneigten Leser (und dessen Berater) überlassen.
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