Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert, so das Urteil des BFH vom 05.12.2019 (II R 5/17). Dies gilt auch, wenn der biologische Vater zu Lebzeiten eine Schenkung an sein Kind macht.

Zum Hintergrund

Nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG ist für Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden. Bei einem Erwerb bis 75.000 € fällt in dieser Steuerklasse eine Steuer in Höhe von 7 % an. Hierfür sind in der Steuerklasse III bereits 30 % Steuer zu zahlen. Auch die Freibeträge sind deutlich vorteilhafter. In der Steuerklasse I erhalten sie 400.000 €, in der Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.

Der Streitfall

Der Kläger war der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater und somit sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war.

Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 €. Beim Finanzamt (FA) beantragte er die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Dies lehnte das jedoch mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren, so das Urteil des Finanzgericht.

Das Urteil des BFH

Der BFH sah dies jedoch anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend, so das Urteil. Hiernach wird zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater unterschieden und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie beispielsweise die Zahlung von Unterhalt. Zudem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt, nicht aber gegenüber seinem biologischen Vater.

Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen, so der BFH. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 05.12.2019 – II R 5/17

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