Kürzlich habe ich in einem Blog-Beitrag ein aktuelles Urteil des BFH vorgestellt, wonach die die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20/. („Erbfallkostenpauschale auch ohne Erbfallkosten – das geht!„)
Auch wenn ich es nicht explizit erwähnt habe, so habe ich mir schon damals die Frage gestellt, was denn geschieht, wenn sich die Erben untereinander nicht grün sind und jeder einzelne die Pauschale beansprucht. Denn mehrere Erben können die Pauschale für einen Erbfall insgesamt nur einmal erhalten. Die ErbStR helfen nicht wirklich weiter, denn dort heißt es lapidar: „Die einzelnen Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, zum Beispiel entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen.“ (RE 10.9 Abs. 3 ErbStR).
Die – vorläufige – Antwort liefert nun das Niedersächsische FG mit Gerichtsbescheid vom 28.6.2023 (3 K 169/21): Eine Aufteilung muss entsprechend der quotalen Höhe des jeweiligen Vermögenszuflusses zur gesamten Erbmasse erfolgen, wenn sich die Erwerber untereinander nicht einigen. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich unter dem Az. II R 25/23 vorliegt. Der BFH wird also klären müssen, ob auch andere Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen. Dies könnten zum Beispiel eine Aufteilung nach dem Anteil an individuellen Aufwendungen oder nach Köpfen sein.
Um noch einmal zur Entscheidung des Niedersächsischen FG zurückzukommen. Der Sachverhalt war recht speziell und soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Aber folgende Aussagen sind von besonderem Interesse:
- Die Erbfallkostenpauschale kann auch von einem reinen Vermächtnisnehmer beansprucht werden, und zwar selbst dann, wenn dieser gar nicht mit Kosten belastet wurde.
- Die Pauschale ist für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 Euro zu gewähren.
- Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt.
- Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Denkanstoß:
Die letzte Aussage widerspricht RE 10.9 Abs. 5 ErbStR, der wie folgt lautet: „Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden.“
Sofern es günstig ist, sollten sich Betroffene – vorerst noch – auf die Regelung in den ErbStR berufen.