Erbfallkosten-Pauschale trotz Erbfallkosten von nur 40 EUR – geht das?

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und die persönlichen Freibeträge daher gering sind. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen. Einer dieser Beträge ist die Erbfallkosten-Pauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

Zunächst gilt: Von dem Erbe, das der Erbschaftsteuer unterliegt, sind abzuziehen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Diese Aufwendungen sind aber nachzuweisen. Doch: Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR abgezogen. Doch was gilt, wenn de facto nur 40 oder 50 EUR Erbfallkosten entstanden sind? Dürfen auch in diesem Fall 10.300 EUR abgezogen werden?

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Erbfallkosten-Pauschale trotz minimaler Kosten für die Abwicklung des Erbfalls anzusetzen ist (Urteil vom 24.10.2019, 3 K 3549/17 Erb).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der nur wenige Monate nach seiner Frau verstorben ist. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Erbfallkosten-Pauschale in Höhe von 10.300 EUR. Sie gab u.a. an, Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 EUR für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkosten-Pauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 EUR berücksichtigt werden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Von der Erbfallkosten-Pauschale seien neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst – so das FG Münster Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er nur die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin nur Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkosten-Pauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne. Das FG folge damit nicht der Auffassung, die in der Literatur vertreten wird, dass im Fall der Vorerbschaft der Pauschbetrag nur dem Vorerben zustehe.

Im Streitfall kam allerdings noch hinzu, dass der Vorerbe keine Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend gemacht hat und damit auch der Erbfallkosten-Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht berücksichtigt worden ist, da die Erbschaftsteuer schon aufgrund des Freibetrags für Ehegatten nicht zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung führte. Ein Verbrauch des Erbfallkosten-Pauschbetrags sei damit nicht erfolgt.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Weitere Informationen:

FG Münster, Urteil v. 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb

 

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