Vor einigen Monaten hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Steuerbare Überlassung von Luft“ darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung, die ein Stromnetzbetreiber an einen Grundstückseigentümer zahlt, weil dessen Grundstück mit einer Hochspannungsleitung überzogen wird, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelt (FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E, Revision unter IX R 31/16). Die Entschädigung ist grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe zu versteuern.
Heute möchte ich darauf hinweisen, dass betroffene Grundstückseigentümer – sofern möglich – mit dem Stromnetzbetreiber eine zeitliche Befristung vereinbaren sollten. In diesem Fall würde die Besteuerung durch § 11 Abs. 1 Satz EStG abgemildert werden. Danach gilt: „Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung … beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.“ Die Zahlung muss einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren umfassen. Ich gebe zwar zu, dass ich nicht beurteilen kann, ob eine solche Befristung tatsächlich oder rechtlich durchsetzbar ist. Falls es aber möglich ist und die Zahlung zum Beispiel einen Zeitraum von 25 Jahren umfasst, dürfte sich die steuerliche Auswirkung der Entschädigungszahlung in engen Grenzen halten.
Das BMF ist übrigens aufgefordert worden, dem genannten (Revisions-)Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
„Steuerbare Überlassung von Luft“ (NWB Experten-Blog v. 27.12.2016)
Weitere Informationen:
FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E, Revision unter IX R 31/16