Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist im Zuge der Corona-Pandemie auf 4.008 Euro angehoben worden. Zunächst sollte die Erhöhung auf die Jahre 2020 und 2021 befristet sein („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“). Doch später ist die Befristung aufgehoben worden, so dass der höhere Entlastungsbetrag auch ab 2022 fort gilt („Jahressteuergesetz 2020“). Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt indes unverändert.
Nun sind Geld und Steuern sparen bekanntlich nicht alles im Leben, aber dennoch sollten Alleinerziehende beachten, dass ihnen ihr Entlastungsbetrag komplett verloren geht, wenn sie heiraten und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung auch nur einen einzigen Tag im Veranlagungszeitraum erfüllen. Eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages kommt nicht in Betracht. In diesem Sinne hat das FG München entschieden (Urteil vom 27.11. 2020, 9 K 3275/18/www.gesetze-bayern.de).
Wenn also Frau Müller, alleinerziehend, am 30.12. Herrn Schmidt, ebenfalls alleinerziehend, heiratet und die Eheleute am gleichen Tag zusammenziehen, so gehen beiden Ehepartnern die Entlastungsbeträge verloren, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens gegeben sind. Unabhängig von der tatsächlichen Wahl der Veranlagungsart ist im Jahr der Eheschließung auch eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich.
Aber wie erwähnt: Geld ist nicht alles und niemand sollte sich des schnöden Mammons und der Steuer wegen von der Eheschließung abhalten lassen.
Gegen das Urteil des FG München liegt zwischenzeitlich übrigens die Revision vor (Az. III R 57/20). In ähnlichen Fällen sollte also Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Interessant: Das Urteil zitiert zwei Kommentare, von denen einer nach Ergehen des Urteils – wohl aber in dessen Unkenntnis – seine Meinung geändert hat. Das könnte beim BFH nochmal spannend werden!