Entgelt für Verpfändung eines Bankguthabens führt zu sonstigen Einkünften

Die Finanzierung von Immobilienprojekten kann mitunter recht komplex sein. Der BFH musste sich nun mit der Frage befassen, welcher Einkunftsart ein Entgelt für die so genannte drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens zuzuordnen ist. Der BFH hat sich für die Zuordnung zu den sonstigen Einkünften entschieden (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 7/23).

Der Sachverhalt:

Die Kläger vereinbarten mit einer GmbH, an der sie nicht beteiligt waren und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielten, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Gestellung von Sicherheiten. In der Folge verpfändeten sie ein Bankguthaben in Höhe von 200.000 Euro an die sicherungsnehmende Bank und stellten einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärten die Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt und nun auch der BFH behandelten ihn jedoch als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, die dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Die Begründung in aller Kürze:

Gegen die Annahme einer Überlassung von Kapital und damit von Kapitaleinkünften spreche im Fall der Verpfändung die zivilrechtliche Rechtslage. Die Verpfändung führe zivilrechtlich dazu, dass das verpfändete Recht (hier: die Forderung) mit einem beschränkt-dinglichen Recht belastet wird, auf das der Pfandgläubiger im Sicherungsfall zugreifen darf, um sich Befriedigung zu verschaffen. Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls bleibe das verpfändete Recht, vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen zugunsten des Pfandgläubigers, beim Verpfänder.

Maßgeblich sei im Übrigen auch bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, ob das Entgelt nach dem Veranlassungsprinzip, das heißt bei wertender Beurteilung des auslösenden Moments, durch die Kapitalüberlassung veranlasst ist. Im Fall einer fremdnützigen Sicherheitengestellung werde das Entgelt aber vom Sicherungsbesteller an den Sicherungsgeber nicht für eine Überlassung von Kapital zur Nutzung gezahlt, sondern ist Gegenleistung für die vorübergehende Übernahme der dinglichen Haftung. Auch dies würde der Zuordnung des Entgelts zu den Kapitaleinkünften entgegenstehen.

Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Hierunter falle auch die Sicherheitengestellung für Dritte.

Soweit das Entgelt für die Einräumung des von der GmbH nicht in Anspruch genommen Abrufdarlehens gezahlt worden ist, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Ertrag aus der Kapitalforderung für die Überlassung von Kapital. Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Darlehensvertrags wird dem Darlehensnehmer nur eine künftige Nutzungsmöglichkeit am Kapitalvermögen des Darlehensgebers eingeräumt. Das Kapitalvermögen wird aber noch nicht zur Nutzung überlassen. Bei wertender Betrachtung des die Entgeltzahlung auslösenden Moments wird, ähnlich wie im Fall von Bereitstellungszinsen, nicht für die Inanspruchnahme von Fremdkapital gezahlt, sondern für die Abrufmöglichkeit und das Bereithalten des Kapitals. Ein dafür gezahltes Entgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter.

Denkanstoß:

Die Einordnung in die „richtige“ Einkunftsart war im Streitfall von Bedeutung, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen hier lediglich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent unterlägen hätten, während die nun angenommenen sonstigen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern waren.

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