Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendung ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen. Dies ist soweit bekannt.
Unter dem Aktenzeichen VI R 42/17 wird der BFH jedoch die Frage klären müssen, ob auch für den Rückweg 30 Cent angesetzt werden können, wenn die Rückfahrt an einem anderen Tag als die Hinfahrt erfolgt ist.
Im Urteilssachverhalt geht es um einen Flugbegleiter, dessen erste Tätigkeitsstätte schon ausweislich seines Arbeitsvertrages am Flughafen liegt. Von dort aus startet der Flugbegleiter zu Langstreckenflügen, weshalb er erst wieder an späteren Tagen zurückkehrt. In seiner Steuererklärung wollte er sämtliche Fahrtkosten (also Hin- und Rückweg) nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen. Seiner Meinung nach kommt die Entfernungspauschale nicht in Betracht, weil die Hin- und Rückfahrt für einen Arbeitseinsatz auf verschiedene Tage fällt.
Wie nicht anders zu erwarten, hat auch bereits die erste Instanz in Form des FG Münster mit Urteil vom 14.7.2017 (Az: 6 K 3009/15 E) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, ist die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einem mehrtägigen Einsatz lediglich die Strecke von der ersten Tätigkeitsstätte zu seiner Wohnung zurücklegt, kann keine weitere Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Das FG hat die Revision jedoch zugelassen, da zum einen mehrere Verfahren von dem BFH zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte anhängig sind und zum anderen die Frage, ob die Entfernungspauschale auch für die Tage anzusetzen ist, an denen der Steuerpflichtige nur eine Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt, zur gegenwärtigen Rechtslage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Auch wenn es zu der konkreten Streitfrage offensichtlich mehrere Abhängigkeiten beim BFH geben soll, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die obersten Finanzrichter der Republik zu einem anderen Ergebnis kommen. Insoweit kann weder dem Gesetz noch irgendwelchen Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass die Entfernungspauschale nicht gilt (oder nochmals anzuwenden ist), nur weil die Rückfahrt an einem anderen Tag erfolgt. Sofern möglich muss daher in der Praxis der Hebel an einer anderen Stelle angesetzt werden. Es ist nämlich immer zu prüfen, wo denn tatsächlich die erste Tätigkeitsstätte liegt. Kann diese nämlich (in Abweichung vom vorliegenden Sachverhalt) noch an anderer Stelle gegeben sein, können die Fahrten zu einem anderen Einsatzort grundsätzlich nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden.