Energiepreispauschale: Steuererklärung statt arbeitsrechtlicher Streit

Zuletzt haben sich mehrere Gerichte mit der Frage befasst, was Arbeitnehmer eigentlich tun müssen, wenn ihnen ihr Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – die Auszahlung der Energiepreispauschale im Jahre 2022 (EPP I) verweigert hat.

Unter anderem hatte das Arbeitsgericht Lübeck entschieden: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22). Und auch das FG Münster hatte in dieser Richtung entschieden: Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig (Beschluss vom 5.9.2023, 11 K 1588/23 Kg).

Nun war der BFH an der Reihe. Sein Beschluss lautet: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (BFH-Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23).

Denkanstoß:

Damit dürfte die Sache nun endgültig geklärt sein. Wer der Auffassung ist, dass ihm die Energiepreispauschale zustand, der Arbeitgeber diese aber nicht ausgezahlt hat, kann sich also eine arbeitsrechtliche Klage sparen. Zudem kann er gegebenenfalls sogar noch vom Härteausgleich profitieren, denn dieser kommt für eine Energiepreispauschale, die nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch das Finanzamt ausgezahlt wird, zumindest prinzipiell in Betracht.

Ganz unabhängig davon sollten alle Steuerbescheide, mit denen eine Versteuerung der Energiepreispauschale erfolgt, angefochten werden, da die Besteuerung streitig ist, und zwar sowohl der Energiepreispauschale I als auch der Energiepreispauschale II. Es liegen entsprechende Verfahren beim FG Münster (14 K 1425/23 E) und beim FG Mecklenburg-Vorpommern vor (3 K 231/23).

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