Energiepreisdeckel starten – „Doppelwumms“ in die falsche Richtung?

Morgen, am 1.3.2023, starten für Verbraucher und KMU die bis 30.4.2024 befristeten Preisbremsen bei Erdgas/Wärme und Strom. Aktuell zeigt sich, dass sinkende Beschaffungskosten bei Gas und Strom bei den Kunden nicht ankommen. Haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen einen Konstruktionsfehler, der vom Gesetzgeber behoben werden muss?

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht:

  • Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) gilt vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Bürger, kleine und mittlere Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je kWh erhalten. Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je kWh erhalten.
  • Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Haben die Preisbremsen einen Konstruktionsfehler?

Im Tagesgeschäft ist zu beobachten, dass die Gas- und Strompreise an den Börsen sinken, wie Internet-Vergleichsportale ausweisen. Bei Strom können Neuverträge aktuell mit 35,9 Cent/Kwh, bei Gas mit 11,3 Cent abgeschlossen werden, also deutlich günstiger als noch im Spätherbst 2022 befürchtet. Bestandskunden zahlen aber aktuell um mehr als 50% höhere Preise, weil nur wenige Energieversorger die aktuell niedrigen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. Warum ist das so? Energieversorger kaufen an den Börsen Strom und Gas „auf Vorrat“ mit erheblichem zeitlichen Vorlauf ein. Sie müssen also aktuell noch die hohen Börseneinkaufspreise des Vorjahres an die Kunden weitergeben. Die Endkundenpreise werden damit entscheidend vor allem davon beeinflusst, ob der Energieversorger seinerseits kurz- oder langfristige Beschaffungsverträge hat.

Aber auch die Energiepreisbremsen könnten ein Teil der Erklärung sein: Erst bei Preisen oberhalb von 12 Cent bei Gas und oberhalb von 40 Cent/Kwh bei Strom überweist der Staat den Energieversorger einen namhaften Teil der Mehrkosten. Es fehlt als ein Anreiz für die Energieversorger zur Preissenkung mit der Folge, dass die billigeren Börsenpreise bei den Privatverbrauchern entweder verspätet oder gar nicht ankommen.

Was müsste passieren?

Ziel der Energiepreisbremsen der Bundesregierung war eigentlich ein „Doppel-Wumms“, weil die Preisdeckel sowohl Privathaushalt als auch Unternehmen entlasten sollten. Profiteure der staatlich subventionierten Preisbremsen sind aber bei anhaltend niedrigen Börsenpreisen wenigstens überwiegend – wenn nicht gar ausschließlich – die Energieversorger. Das Nachsehen haben Privatverbraucher, die die Zeche als Kunden der Energieversorger zahlen und zudem aus ihrem Steueraufkommen die staatlichen Energiepreisbremsen finanzieren müssen.

Was ist also zu tun? Wenn sich die tatsächliche Börsenpreisentwicklung fortsetzt, muss eventuell über eine Nachbesserung der Regelungen im EWPBG und im StromPBG nachgedacht werden, denn es fehlt bislang ein Preissenkungsanreiz für Energieversorger, die nicht zur unmittelbaren Weitergabe gesunkener Einkaufspreise an ihre Kunden gezwungen sind.

In beiden Gesetzen ist zwar ein Passus zum sogenannten Differenzbetrag eingefügt worden (§ 16 Gaspreisbremse, § 5 Strompreisbremse), der einen Missbrauch der Entlastungsinstrumente verhindern soll. Die Berechnung des Differenzbetrags soll Kunden vor steigenden Energiekosten schützen und einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern gewährleisten. So sollen die Kunden einen Anreiz bekommen, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern. Dieser könnte dann eintreten, wenn man absichtlich einen Vertrag mit hohen Preisen wählt, um dann eine entsprechend hohe Entlastungszahlung zu erhalten. Diese Missbrauchsregelung löst das hier angesprochene Problem aber ebenso wenig wie die Abschöpfung sog. Zufallsgewinne in der Stromproduktion.

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