Energiepreisbremsen: Bundesregierung bringt zweite Änderungsnovelle auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 5.4.2023 den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Energiepreisbremsen innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal geändert. Worum geht es?

Hintergrund

Die Gesetze für die Preisbremsen bei Erdgas/Wärme einerseits und Strompreisen andererseits gelten seit 1.3.2023 bis 30.4.2024; bei den Strompreisbremsen wirken die Entlastungsbeträge auf Januar und Februar 2023 zurück. Den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern ist ein zentrales Nachhaltigkeitsziel des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPG, BGBl 2022 I S. 2560) und des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512). Ende März 2023 haben Bund und Länder die mit den gesetzlichen Preisbremsen angekündigten Härtefallhilfeprogramme für kleine und mittlere Unternehmen einerseits und Privathaushalte andererseits auf den Weg gebracht – ich habe berichtet.

Bereits am 31.3.2023 hat der Bundestag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/ 6216 vom 29.3.2023) den Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/5994 vom 14.3.2023) beschlossen, mit dem das EWPBG und das StromPBG punktuell nachgebessert werden. Kernpunkt ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage (§ 48a StromPBG), um juristische Personen des Privatrechts beleihen zu können, so dass sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem EWPBG und dem StromPBG wahrnehmen können. Das ÄndG tritt nach der Verkündung im BGBL in Kraft (Update: Verkündung im BGBL I 2023 Nr. 110 v. 26.04.2023).

Was wird mit der zweiten Änderungsnovelle geändert?

Mit dem Gesetzentwurf der Regierung vom 5.4.2023 sollen bestehende Regelungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) klargestellt, kleinere Regelungslücken geschlossen und ein effektiver Vollzug der Energiepreisbremsen gewährleistet werden. Überwiegend handelt es sich um redaktionelle und technische Anpassungen.

Nachtspeicherheizung/ Wärmepumpen: Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom, gleichwohl sind auch hier die Preise stark gestiegen. Aus diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden.

Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleiteste Entlastungen durch die Prüfbehörde zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen. Zudem wird der zeitliche Anwendungsbereich nochmal klargestellt. Das Boni- und Dividendenverbot bezieht sich nur auf Boni im Jahr 2023. Das heißt, die Boni für das Jahr 2022 dürfen in 2023 ausgezahlt werden, auch wenn das Unternehmen durch die Energiepreisbremsen entlastet wird. Boni- und Dividenden für das Jahr 2023 für Unternehmen mit einer Entlastung von mehr als 50 Millionen Euro dürfen hingegen nicht gewährt werden.

Schienenbahnen: Es erfolgen Anpassungen, um Bahnstromkosten zu den spezifischen Konditionen zu entlasten, die auf Basis der speziellen Eisenbahnbeihilfeleitlinien mit separater Genehmigung der Europäischen Kommission möglich sind. Diese bereits im StromPBG angelegten Konditionen sehen eine Entlastungsgrenze von 90% vor und die Möglichkeit, das Entlastungskontingent über die Prognose des Stromverbrauchs für 2023 zu bestimmen.

Anpassung des Entlastungsbetrags bei Gas/Wärme und Strom: Eingeführt wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen, die 2021 mindestens 50 Prozent weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen z.B. aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Ausgestaltung des sog. „Claw-Back-Mechanismus: Es wird konkretisiert, wie zu viel gewährte Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen zurückzufordern sind. Der Rückforderungsmechanismus wird um die Möglichkeit eines Forderungsübergangs von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf die Prüfbehörde erweitert und die Möglichkeit einer antragslosen Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde geschaffen.

Wie geht’s weiter?

Die Änderungsnovelle muss nun zunächst das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, das kann noch etwas dauern; hierbei sind auch Änderungen und Ergänzungen des Änderungsentwurfs denkbar, vor allem auch solche, die die Verbände bereits im Zuge der ersten Änderungsnovelle gefordert hatten, die aber unberücksichtigt geblieben sind.

Wichtig ist: Parallel zu den Arbeiten an der Anpassungsnovelle hat das BMWK eine Reihe von Umsetzungshilfen für Energieversorger und Letztverbraucher veröffentlicht, die offene Fragen lösen und eventuelle Unklarheiten beseitigen sollen. Zusätzlich wurde eine Telefon- Hotline unter 0800-78 88 900 eröffnet, um Fragen schnell beantworten zu können.


Ein Kommentar zu “Energiepreisbremsen: Bundesregierung bringt zweite Änderungsnovelle auf den Weg

  1. Wie ist der Stand der Energiepreisbremse für Wärmepumpen (Reduzierung auf 28Cent) nach 2 Monaten?
    Gruß
    Bernd Liedloff

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