Energetische Maßnahmen: § 35c EStG begünstigt auch den Sonnenschutz

Die Sommer in Deutschland werden immer heißer, zuweilen mit Tagestemperaturen von über 40 Grad Celsius. Besonders gut gedämmte Häuser halten zwar im Winter die Kälte fern und im Sommer dauert es etwas, bis sich die Häuser aufgeheizt haben. Ist die Wärme aber erst einmal „in den Wänden“, kann es in den Innenräumen unangenehm heiß werden. Insofern kann neben einer guten Wärmedämmung auch ein ordentlicher Sonnenschutz enorm wichtig sein. Und da wäre es von Vorteil, wenn sich Vater Staat an den Kosten beteiligen würde. Und in der Tat macht er das – zumindest in bestimmten Fällen – über § 35c EStG.

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist und ein Fachunternehmen (§ 2 ESanMV) mit ihr beauftragt wird.

Natürlich ist man schnell geneigt, bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen oder die Erneuerung der Heizungsanlage zu denken. Doch auch der „sommerliche Wärmeschutz“ ist (seit 2021) förderfähig. Dies ergibt sich aus der Anlage 4a zur ESanMV. Dort heißt es konkret: „Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten.“

Zugegebenermaßen habe ich keine vertieften Kenntnisse über DIN-Normen. Ich nehme aber an, dass entsprechenden Fachfirmen die Norm DIN 4108-2:2013-02 kennen werden.


Ein Kommentar zu “Energetische Maßnahmen: § 35c EStG begünstigt auch den Sonnenschutz

  1. Die Steuererm igung kann auch f r Geb udeteile, die selbstst ndige unbewegliche Wirtschaftsg ter sind, gew hrt werden ( Abs. 5 EStG). Wird ein Geb ude vom Eigent mer unterschiedlich genutzt, z.B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, kann f r die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung der volle H chstbetrag der Steuererm igung von 40 000 in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Aufwendungen ber cksichtigungsf hig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden k nnen. Zu den anteilig zu ber cksichtigenden Aufwendungen geh ren beispielsweise die Erneuerung der Heizung oder die energetische Sanierung der Au enfassade.

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