Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor!

Vor fast einem Jahr (17. Juni 2021) hatte sich das BMF erstmals mit dem Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu dem nunmehr finalen BMF-Schreiben lagen nur vereinzelte und sehr übersichtliche Äußerungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (im Privatvermögen) vor, welche die einzigen Ansatzpunkte für die Praxis zum steuerlich adäquaten Umgang mit „Kryptowährungssachverhalten“ darstellten.

Zum einen die Verlautbarung des Finanzministeriums der Freien Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2017 und zum anderen die Kurzinformation von der OFD Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018.

Beide Verfügungen (Hamburg/OFD NRW) äußerten sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Bitcoins bzw. von virtuellen Währungen im Privatvermögen und waren insbesondere mit folgenden beiden Aspekten für die Praxis sowie den steuerberatenden Berufsstand relevant:

  • In beiden Verfügungen wurde die FiFo-Methode als Verbrauchsfolgeverfahren vorgesehen.
  • Selbst generierte virtuelle Währungen (Mining) wurden nicht unter den Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts subsumiert, da es am „Erwerb“ fehle – diese Auffassung dürfte auch weiterhin im Schrifttum die herrschende Meinung darstellen.

Mit dem nunmehr vorliegenden finalen BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wird der erste Punkt, die FiFo-Methode, für den Privatvermögensbereich bundeseinheitlich vorgesehen, sofern der Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist (Rn. 61).

Demgegenüber konnte sich das BMF offenkundig nicht final dazu durchringen, Mining (und Forging) nicht als Anschaffungsvorgang anzusehen (Rn. 33). Damit ist die in den beiden vorgenannten Verfügungen bislang vertretene Ansicht (keine Anschaffung) als überholt anzusehen. Im Ergebnis werden damit selbst hergestellte virtuelle Währungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zugänglich sein, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Abseits dessen erläutert das BMF-Schreiben sein Verständnis der im Kontext der virtuellen Währungen vorherrschenden technischen Aspekte und Begrifflichkeiten. Diese Ausführungen dürften in Zukunft noch zu erweitern sein, da es mitunter an den jüngst immer mehr im Fokus stehenden NFTs mangelt. Weshalb das BMF diese Entwicklungen nicht schon proaktiv aufgenommen hat, mag den technikaffinen Leser erstaunen lassen.

Des Weiteren nimmt das BMF auch zur Frage des Wirtschaftsgutcharakters von virtuellen Währungen Stellung, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass mit dem jüngsten Urteil des FG Köln vom 25. November 2021 (14 K 1178/20) sich der BFH hierzu bald bekennen dürfte (Az. des anhängigen Verfahrens: IX R 3/22).

Ferner positioniert sich das BMF zum klassischen Kauf und Verkauf (Trading) sowie zur Besteuerung von Sachverhalten wie Mining/Forging, Lending, Hard Forks und Airdrops. Auch die verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit thematisiert das BMF in seinem Schreiben. Hinweis: Zu diesen Aspekten wird nochmals in einem gesonderten Beitrag Stellung genommen.

Eine der zentralen Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben ist sicherlich im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre im Falle der Nutzung von Kryptowährungen als Einkunftsquelle verlängert (Lending- und Staking-Fälle). Erfreulicherweise nahm das BMF von einer zunächst präferierten Verlängerung der Haltefrist abstand, sodass Lending- und Staking-Vorgänge nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist führen. Damit bleibt es für den Bereich des Privatvermögens bei der Ein-Jahres-Frist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der im Entwurfsschreiben noch vorgesehene Platzhalter für Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten keine Nennung mehr erfahren hat im vorliegenden Schreiben. Vielmehr soll dem Vernehmen nach ein gesondertes Schreiben hierzu ergehen.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?


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