Endlich: Forschung und Entwicklung werden steuerlich gefördert – aber reicht das?

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem am 7.11.2019 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zugestimmt. Das ist ein wichtiges Signal in einem Hochtechnologieland – aber weitere steuerliche Anreize müssen folgen.

Hintergrund

Forschung und Entwicklung sind der Grundstein für die Produkte von morgen, was für einen Hochtechnologiestandort wie Deutschland überlebenswichtig ist. Die Länder hatten sich bereits im Jahr 2016 für eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland ausgesprochen, jedoch kein Gehör gefunden. Jetzt haben Bundestag und Bundesrat ein Forschungszulagengesetz verabschiedet, dass ab 1.1.2020 einen wirklichen Impuls für mehr Forschung und Entwicklung in Deutschland setzen soll.

Was ist Inhalt des Forschungszulagengesetzes?

  • Gegenstand des Gesetzes:
    Das ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit Anwendung findet.
  • Förderung außerhalb der Steuergesetze:
    Das Gesetz sieht eine „steuerliche“ Förderung von Forschung vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer anknüpfen wird. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen forschenden Unternehmen gleichermaßen wirken. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt, um eine klare Abgrenzung von steuerlichen Regelungen und eine einfache Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen zu erreichen – so die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 553/19).
  • Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:
    Sie können durchgeführt werden als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung, als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit wenigstens einem anderen Unternehmen oder als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Ein-richtungen für Forschung und Wissensverbreitung.
  • Förderfähige Aufwendungen:
    Das sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug (§ 38 Abs. 1 EStG) unterliegenden Arbeitslöhne und Gehälter für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, ferner die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Positiv: Förderfähige Aufwendungen sind aber auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen – nicht viel, aber besser als gar nichts.
  • Höhe der Förderung und Doppelförderungsverbot:
    Durch die im FZulG festgelegte Deckelung der Förderung beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage (Löhne und Gehälter des forschenden Personals). Bei einer maximalen zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 2 Mio. Euro kann die festzusetzende Forschungszulage dann mit höchstens 500 000 Euro für einen Anspruchsberechtigten pro Wirtschaftsjahr betragen. Bei der Auftragsforschung erhält der Auftraggeber die Förderung. Die förderfähigen Aufwendungen betragen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung wird aber nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet. Die Summe, der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen, darf – einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz – pro Unternehmen und pro Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten. Eine Doppelförderung mit anderen Förderungen, staatlichen Beihilfen oder EU-Fördermitteln ist ausgeschlossen.
  • Antrags- und Bewilligungsverfahren:
    Der Antrag auf Forschungszulage kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist dabei eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt. Die bescheinigende Stelle wird noch gesondert festgelegt. Die Forschungszulage wird dann vom Finanzamt in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Die Leistung erfolgt aus dem Aufkommen an Einkommensteuer, bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Aufkommen an Körperschaftsteuer. Bei Kapitalgesellschaften erhält das Unternehmen die Förderung. Bei Personengesellschaften erhalten die Gesellschafter unmittelbar die Förderung, also nicht das Unternehmen als solches.
  • Inkrafttreten:
    Nachdem der Bundesrat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt hat, soll das Gesetz am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, frühestens zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Bewertung

Mit der Einführung der Forschungszulage wird eine jahrelange Forderung der Länder erfüllt, die unbedingt zu begrüßen ist.  Denn durch die Begünstigung von Auftragsforschung beim Auftraggeber erhalten auch die Unternehmen Zugang zur steuerlichen Förderung, die größenbedingt keine eigenen Forschungsabteilungen unterhalten, sondern Forschungsaufträge zum Beispiel an universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen vergeben. Insofern war das gesetzgeberische Handeln überfällig.

Allerdings hat das Forschungszulagengesetz auch einen Haken: Mit der Anknüpfung der Forschungszulage an die Lohn- und Gehaltssumme des forschenden Personals und Deckelung der Bemessungsgrundlage (max. 2 Mio. Euro) und der Förderung (max. 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr) lassen sich „große Sprünge“ nicht wirklich machen. Deshalb hat das Land Bayern im Bundesrat zu Recht – jedoch ohne die erforderliche Zustimmung zu finden – in einer Entschließung (BR- Drs. 553/1/10 vom 26.11.2019) gefordert, weitergehende Entlastungsmaßnahmen bei der Unternehmensbesteuerung auf den Weg zu bringen, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken.

Mal sehen, ob der Gesetzgeber in der laufenden Legislaturperiode hierfür noch den erforderlichen Mut aufbringt ….

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