Endlich: Energiepreispauschale (EEP) für Studierende kann ab sofort beantragt werden

Mehr 3,5 Mio. Studierende und Fachschüler/innen an deutschen Ausbildungsstätten können aufatmen: Die einmalige EEP kann seit gestern (15.3.2023) endlich beantragt werden.

Hintergrund

Nach der mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) wurde mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sollte „noch im Winter 2022/23 beginnen“. Ziel ist es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Dazu habe ich mehrfach im Blog berichtet

BMBF gibt Startschuss für Antragsverfahren

Manche hatten die Hoffnung schon fast aufgegeben, jetzt hat das BMBF doch Wort gehalten: Seit 15.3.2023 können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler jetzt endlich die lang ersehnte Energiepreispauschale beantragen. Dies hat die Bundesregierung (BT-Drs. 20/5856) am 14.3.2023 (heute im Bundestag-hib) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/5643 ) der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt. Dem Antragsverfahren war an ausgewählten Ausbildungsstätten eine Pilotphase vorausgegangen.

Was Studierende beachten sollten

Die Steuer- und abgabenfreie 200-Euro-Einmalzahlung kann über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür sind die von der jeweiligen Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten, ein BundID-Konto sowie ein Identitätsnachweis erforderlich.  Weitere Hinweise zum Antrag und zur Auszahlung gibt es auf einer Internetseite (www.einmalzahlung200.de) und unter einer Telefon-Hotline (0800-2623 003).

Die rund 3,5 Millionen Berechtigten haben nun bis 30.9.2023 Zeit, das Geld zu beantragen. An eine Fristverlängerung ist nach Auskunft des BMBF nicht gedacht, auch wenn sich die Entwicklung der Antragsplattform länger hingezögert als geplant. Gut aber: Da die Antragsberechtigung an ein inländisches Studium mit inländischem Wohnsitz/Aufenthalt am 1.12.2022 anknüpft, kann jetzt auch rückwirkend die EEP beantragt werden – auch wenn das Studium/ die Ausbildung inzwischen beendet ist. Gut so!

Weitere Informationen:


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 60 = 61