Endlich eine richtige Entscheidung! Die USt-Pflicht des Bauträgers entfällt

Selten hat eine Entscheidung so massiv einen Steuerstreit gefördert wie das Urt. vom 22.08.13 (V R 37/10) zur USt-Schuld des Bauträgers. Das ewige Hin und Her der Finanzverwaltung zu der „richtigen Beurteilung der Steuerpflicht“ führt bei konsequenter Anwendung unserer Rechtsordnung dazu, dass der Fiskus „leer ausgeht“ und keine Steuern nachträglich erhält (siehe dazu Schneider/Mann NWB 2014, 3911-3915). Klar, dass diese Rechtsfrage mehr als umstritten ist, denn dieser Steuerausfall hat schon besondere Dimensionen. Das verführt zur „ergebnisorientierten“ Rechtsauslegung durch die Finanzverwaltung, der sich leider nur zu häufig die Gerichte anschließen. Der 15. Senat des FG Münster ist da eine besondere, positive Ausnahme, denn seine Entscheidung zeigt eindeutig den „richtigen Weg auf“.
In der Entscheidung vom 31.01.2017 (15 K 3998/15) wird klargestellt, dass die USt-Schuld des Bauträgers (nachträglich) entfällt, und zwar unabhängig davon, ob der Bauträger die USt an den leistenden Bauunternehmer erstattet. Es ist nicht treuwidrig, wenn der Bauträger aufgrund der Rechtsprechung des BFH die zu Unrecht gezahlte USt vom FA zurückfordert. Das ist kein treuwidriges Verfahren. Ob das FA den Steueranspruch beim leistenden Handwerker durchsetzen kann, ist eine andere Rechtsfrage und kann nicht mit dem Erstattungsanspruch verknüpft werden.

Der BFH hat § 17 UStG, die Vorschrift zur Entgeltskorrektur ins Spiel gebracht (Entscheidungen zum vorläufigen Rechtsschutz z.B. V B 87/15). Geradlinig und konsequent führt der 15. Senat aus, dass § 17 UStG keine USt-Schuld begründen kann. Ein geschuldeter Steuerbetrag ist nach dieser Vorschrift zu berichtigen. Da der Bauträger keine Steuer schuldet, kann keine Steuer berichtigt werden. In den Fällen der Korrektur der „falschen Rechtsanwendung aufgrund der Anweisung der Finanzverwaltung“ hat sich somit das vertraglich geschuldete Entgelt nicht geändert.

Das Entgelt ist auch nicht uneinbringlich geworden. Dazu muss die Forderung des leistenden Handwerkers rechtlich und tatsächlich auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar sein (V R 31/12). So lange beim leistenden Handwerker keine klare Rechtslage vorherrscht, ist eine Anwendung von § 17 UStG ausgeschlossen. Die Ansprüche gegenüber dem leistenden Handwerker sind seitens des Fiskus umstritten (siehe z. B. V R 16/16, V R 24/16). Auch zivilrechtlich ist nicht geklärt, ob der Bauträger zu einer Zahlung verpflichtet ist. Das FA hat gegen die Entscheidung des 15. Senats des FG Münster Revision eingelegt (V R 6/17).

Zu diesem umfangreichen Thema finden Sie im Blog unter dem Suchbegriff „Bauträger“ eine Chronologie der bisherigen „Rechtsentwicklung“. Es bleibt nur zu hoffen, dass der BFH den Mut hat, die fiskalischen Interessen zurückzuweisen und  der Rechtsstaatlichkeit die erforderliche Beachtung schenkt. Die Anwendung von § 176 AO verbietet eine belastende, rückwirkende Festsetzung der USt gegenüber dem Leistenden. Dann merkt das BMF, dass auch sie im Steuerrecht sich nicht immer nur „die Rosinen herauspicken“ können. Das (beratende) Gesetzgebungsgeschäft und die Umsetzung innerhalb der Verwaltung wird leider seitens BMF nicht mehr nach System, sondern nur zur Sicherung der Einnahmen betrieben. Da wird so manches unlautere Mittel „salonfähig“.

Weitere Informationen:

  • BFH v. 22.08.2013 – V R 37/10
  • FG Münster v. 31.01.2017 – 15 K 3998/15 U
  • BFH v. 27.01.2016 – V B 87/15
  • BFH v. 24.10.2013 – V R 31/12
  • Verfahrensverlauf | BFH – V R 16/16 – anhängig seit 20.05.2016 (per 28.03.2017)
  • Verfahrensverlauf | BFH – V R 24/16 – anhängig seit 20.07.2016 (per 28.03.2017)

Lesen Sie hierzu auch:

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 1 = 3