Elterngeldberater, BAföG-Berater und Rentenberater – Grenzen der Freiberuflichkeit

Vielleicht geht es Ihnen so ähnlich wie mir und Sie haben von den im Titel aufgezählten Berufsgruppen noch nie gehört – dennoch werfen Elterngeldberater, BAföG-Berater und Rentenberater aktuell steuerliche Fragen auf:

Werden gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt?

Als freiberuflich im Sinne des § 18 EStG gelten neben wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten auch die Tätigkeiten in den sog. Katalogberufen und diesen ähnlichen Berufen.

Insbesondere die Ähnlichkeit einer Berufstätigkeit mit einem Katalogberuf hat in der Vergangenheit öfters die Finanzgerichte beschäftigt.

Dabei standen bisher vor allem den Heilberufen, den Ingenieuren und den wirtschaftberatenden Tätigkeiten ähnliche Berufe in Streit. Exemplarisch sei hierbei auf die Vielzahl von Einzelfallentscheidungen rund um EDV-Berater verwiesen.

Derzeit führen – soweit ersichtlich – in dieser Form erstmalig dem Katalogberuf des Rechtsanwalts ähnliche Berufstätigkeiten zu Abgrenzungsproblemen.

Zur Frage, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater freiberufliche Einkünfte erzielt, ist derzeit ein Revisionsverfahren unter Az. VIII R 2/16 anhängig. Vergleichbare Problemfragen stellen sich bei der Bestimmung der Einkunftsart der beiden neueren Berufszweige der privaten Elterngeldberatung bzw. BAföG-Beratung.

Voraussetzung für die Einstufung als Freiberufler ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der Steuerpflichtige sich das Wissen eines Katalogberufs in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat und entsprechend nachweisen kann. Tätigkeiten können demnach als freiberuflich behandelt werden, wenn sowohl die Ausbildung als auch die berufliche Tätigkeit einem Katalogberuf ähnlich ist. Dabei genügt es nicht, dass das Wissen lediglich ein Teilgebiet des Berufswissens umfasst. Die Vergleichbarkeit des Berufs eines Rentenberaters mit dem eines Rechtsanwalts würde Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Fachstudiums eines Rechtsanwalts voraussetzen.

An dieser Stelle schlägt meines Erachtens auch die umfangreiche und stark reglementierte juristische Ausbildung auf die Beurteilung durch. Da Rentenberater in der Regel nur über Kenntnisse in Teilbereichen der Tätigkeitsfelder eines Rechtsanwaltes verfügen werden, ihre Beratungsbefugnis gesetzlich begrenzt ist und sich zusätzlich die Frage stellt, wie ein ausreichendes Fachwissen – ohne juristisches Staatsexamen – praktisch nachzuweisen wäre, ist wohl keine ausreichende Ähnlichkeit zum Katalogberuf des Rechtsanwaltes gegeben.

Für Elterngeldberater und BAföG-Berater gilt dies in gesteigertem Maße, da deren Beratungsfeld gegenüber dem des Rentenberaters noch wesentlich eingeschränkter ist. Es werden daher gewerbliche Einkünfte erzielt.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015, Az. 15 K 1183/13, Revision VIII R 2/16

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