Beim Bezug von Elterngeld gelten seit 1.4.2024 neue Einkommensgrenzen. Ab 1.4.2025 gelten nochmals strengere Grenzwerte. Was ist zu beachten?
Hintergrund
Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen, das Eltern oder Elternteilen zusteht, die nach der Geburt ihres Kindes zuhause bleiben und gar nicht oder nur teilweise wieder in das Berufsleben zurückkehren. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das der Bund zuletzt während der Corona-Krise geändert hatte. Die Einkommensersatzleistung gibt es in drei Varianten: Als Basis-Elterngeld, als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus-Basis-Elterngeld.
Welche Regeln sind in 2024 zu beachten?
Eltern, deren Kinder bis zum 31.3.2024 geboren wurden, dürfen in Teilzeit für bis zu 32 Wochenstunden Elterngeld beziehen. Diese zum 1.9.2021 eingeführte Grenze lag vorher bei 30 Wochenstunden. Für den Partnerschaftsbonus wurde der Teilzeitkorridor ab diesem Zeitpunkt auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert. Nur in Ausnahmefällen wurden seitdem nachträgliche Nachweise zur Arbeitszeit nötig.
Seit dem 1.9.2021 wird das Elterngeld auch nicht mehr reduziert, wenn Eltern andere Einkommensersatzleistungen wie Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bekommen. Dies gilt auch für Geburten nach dem 31.3.2024. Zudem gibt es seither mehr Geld bei Frühgeborenen: Wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird, bekommen die Eltern zwischen einem und vier Monaten mehr Elterngeld. Diese Regel gilt ebenfalls über den 31.3.2024 hinaus. Die Verbesserungen beim Elterngeld, die seit dem 1. September 2021 in Kraft getreten sind, finanzierte der Bund durch eine Absenkung der Einkommensobergrenze beim Elterngeld. Paare mit einem zu versteuernden Einkommen ab 300.000 Euro und Alleinerziehende mit einem Verdienst von mehr als 250.000 Euro erhielten kein Elterngeld mehr. Dadurch verringerte sich der Kreis der Elterngeldberechtigten.
Neue Einkommensgrenzen seit 1.4.2024
Im Streit um den Bundeshaushalt 2024 stand die Einkommensobergrenze beim Elterngeld erneut zur Debatte. Auf der Suche nach Einsparpotenzial für den Bundeshaushalt (unter anderem um die Kindergrundsicherung zu finanzieren) sollte die Einkommensobergrenze für Paare ab dem 1.1.2024 eigentlich auf ein zu versteuerndes jährliches Einkommen von 150.000 Euro sinken. Auch für Alleinerziehende sollte ein Betrag von höchstens 150.000 Euro an zu versteuerndem jährlichem Einkommen gelten. Wegen massiver öffentlicher Kritik wurde letztlich ein alternatives Modell umgesetzt. So gilt nun:
Für Geburten (oder Adoptionen) ab dem 1.4.2024 gibt es eine strengere Einkommensgrenze. Paare dürfen dann im Jahr vor der Geburt („letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum“) – also im Jahr 2023 – maximal 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen verdient haben. Für Alleinstehende gilt nach den neuen Beschlüssen zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz ebenfalls eine Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, zwischenzeitlich waren sogar lediglich 150.000 Euro für Alleinerziehende geplant.
Für ab dem 1.4.2025 geborene Kinder gelten für Paare nochmals strengere Werte. Dann entfällt der Anspruch bei ihnen schon ab 175.000 Euro an zu versteuerndem jährlichem Einkommen.
Bei vor dem Stichtag 1.4.2024 geborenen Kindern bleibt es bei den Grenzwerten, die vor der jetzigen Umstellung galten (also 250.000 Euro bei Alleinerziehenden bzw. 300.000 Euro bei Paaren).
Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: FAQ: Neue Regelungen beim Elterngeld