Auch bei einem elektronischen Fahrtenbuch muss der Anwender noch händisch tätig werden, damit dieses steuerlich anerkannt werden kann. So im Wesentlichen eine Entscheidung des Niedersächsischen FG mit Urteil vom 23.1.2019 (Az: 3 K 107/18).
In der Entscheidung stellen die Richter klar dass die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht ausreicht. Neben diesem Bewegungsprofil müssen zusätzlich auch die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Selbst wenn dies geschehen sollte, wird ein elektronisches Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn auch noch nach Jahren Änderungen möglich sind. Insofern ist in der Praxis darauf zu achten, dass auch bei Nachtragung von Fahrtanlässen und gegebenenfalls dem abgelesenen Kilometerstand entsprechende unwiderrufliche Festschreibung der Daten erfolgen, wobei die Festschreibung selber auch datumstechnisch unwiderruflich dokumentiert werden muss.
Zwar ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 25/19) eingelegt worden, jedoch stehen die Chancen auf Zulassung der Revision meines Erachtens außerordentlich schlecht. Erfolgversprechender ist es mit Sicherheit auf eine zeitnahe Führung des (elektronischen) Fahrtenbuches zu achten.
Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht v. 23.01.2019 – 3 K 107/18
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