Elegante Lösung zur steuergünstigen Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt. Natürlich folgerte das Finanzamt messerscharf und reflexartig, dass hier nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Zuge aufgegeben bzw. veräußert worden sind und versagte die Tarifermäßigung für den Aufgabegewinn. Die in dem Grundstück ruhenden stillen Reserven wurden dementsprechend voll besteuert. Doch hier macht der BFH der Finanzverwaltung einen gewaltigen Strich durch die Rechnung, und zwar mit einer verblüffend einfachen Logik: Eine 100-prozentige Beteiligung an einer GmbH ist ein – fiktiver  – Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Denklogisch muss es also einen zweiten Teilbetrieb geben. Das ist hier sozusagen das Grundstück. Und die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs wiederum ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt. Für die Tarifbegünstigung dürfe es keinen Unterschied machen, welcher der beiden Teilbetriebe zuerst veräußert oder aufgegeben wird. Das Urteil wird in der Gestaltungspraxis sicherlich große Bedeutung gewinnen, zumal – aufgrund der gesetzlichen Vorgabe – weder ein Gestaltungsmissbrauch noch ein Gesamtplan angenommen werden können.

Weitere Infos:

BFH v. 28.05.2015 – IV R 26/12

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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