Übt ein Mandant verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerberieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich die stets Frage, ob insoweit eigenständige (Teil-)betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 GewStG mehrfach genutzt werden soll. Zu der Frage der (Teil-)Betriebseigenschaft hat das FG Münster ein interessantes Urteil gefällt (FG Münster 10.10.2017, 7 K 3662/14 G).
Danach stellen ein Eiscafé und ein Imbiss, die sich zwar in einem Gebäude befinden, allerdings nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar sind, auch dann zwei selbständige Betriebe dar, wenn sie einen einheitlichen Namensbestandteil und dieselbe Telefon- und Faxnummer nutzen, dieselbe Kundentoilette haben, dasselbe Inventar für die Außengastronomie haben und dasselbe Geschäftsfahrzeug für gemeinsame Wareneinkäufe nutzen.
Die Betriebe hatten zum Teil sogar dieselben Mitarbeiter und Lohnzahlungen für Mitarbeiter des Eiscafés erfolgten auch vom Konto des Imbisses. Das heißt, eine gewisse finanzielle und organisatorische Verbindung war gegeben. Nach Ansicht der Richter lägen aber ungleichartige Betätigungen vor, die einander nicht fördern oder ergänzen. Die bestehenden finanziellen und organisatorischen Zusammenhänge zwischen den beiden Betrieben seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände nicht derart ausgeprägt, dass trotz der vorhandenen Ungleichartigkeit und der fehlenden gegenseitigen Ergänzung beziehungsweise Förderung der Betriebe von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgegangen werden könne.
Im Urteilsfall war die Entscheidung für den Unternehmer ungünstig, da aus dem Betrieb des Eiscafés ein Verlust von 27.136 EUR und aus dem Betrieb des Imbisses ein Gewinn von 57.103 EUR erwirtschaftet worden war, die gewerbesteuerlich nicht verrechnet werden konnten. In anderen Fällen kann das Urteil aber durchaus positiv sein.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 10.10.2017 – 7 K 3662/14 G