Einspruch oder was bei Umsatzsteuer-Vorgängen?

Die rechtlichen Klippen bei der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Rechte gegen eine USt-Festsetzung können unübersichtlich sein. Deswegen aus aktuellem Anlass eine Erinnerung an das, was wir eigentlich wissen, aber im (hektischen) Alltag uns nicht immer so bewusst wird.

Grundsätzlich ist im Verfahrensrecht der Einspruch immer der sicherere Weg. Er garantiert eine weitere Ausweitung der Begründung. Erst Recht besteht das Recht auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO). Allerdings darf man die zu hohen Aussetzungszinsen, die bei Bestätigung der Auffassung des Finanzamtes drohen, nicht ignorieren (§ 237 AO).

Liegt ein Verwaltungsakt (§ 118 AO) vor, so ist der Einspruch gegeben. Das ist der Fall, wenn das FA das Ergebnis der USt-Erklärung bestätigt und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt (§ 164 Abs. 3 AO). Dieser Fall ist allerdings nicht die Regel. Die Abgabe der USt-Voranmeldung oder nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresmeldung sind ebenfalls Steuerfestsetzungen durch die Bestimmung des § 168 AO. Offensichtlich wird das in der Praxis schnell übersehen.

Das führt dazu, dass gegen die „eigene USt-Voranmeldung“ Einspruch eingelegt werden muss. Nur wenn durch diese Voranmeldung eine Erstattung zu erwarten ist, so bedarf es der Zustimmung des Finanzamtes. Diese Zustimmung ist dann der „Verwaltungsakt“ gegen den der Einspruch möglich und erforderlich ist (§ 168 Abs. 2 AO). Vorsicht ist geboten, weil die vollzogene Erstattung als Zustimmung gilt und so der Fristlauf beginnt (§ 355 AO). Allgemein empfiehlt es sich, sich ruhig mal den gesamten Wortlaut dieser Vorschrift durchzulesen. Man wird dadurch wieder für den Alltag sensibilisiert!

Manche werden auf § 164 Abs. 2 AO vertrauen wollen, denn nach dieser Vorschrift kann jederzeit die USt-Festsetzung korrigiert werden. Das ist dann ein übliches Verwaltungsverfahren ohne weitere Rechte! Geduldig muss die Bearbeitung abgewartet werden. Ein vorläufiger Rechtsschutz scheidet generell aus. Lediglich ein Stundungsantrag könnte evtl. helfen.

Der Antrag nach § 164 Abs. 2 AO ist anzuwenden, wenn gegen die USt-Festsetzung der Einspruch nicht mehr möglich ist, weil die Frist abgelaufen ist. Bis zur Festsetzungsfrist (§§ 169 AO ff.) kann ein Antrag auf Berichtigung gestellt werden. Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Festsetzungsverjährung im Auge zu behalten und rechtzeitig seinen (Punkt)Berichtigungsantrag zu stellen. Lehnt das FA diesen Antrag ab, ist gegen diesen Verwaltungsakt der Einspruch notwendig.

Zum Streiten gibt es immer wieder Anlass. Dazu noch zwei aktuelle Beispiele. Mit Beschluss vom 21.06.2017 hat der BFH die „überlange Vorfinanzierung“ durch den Unternehmer bei der Sollversteuerung dem EuGH vorgelegt (V R 51/16).

Streit brennt immer wieder auf, wenn der nationale Gesetzgeber gegen Unionsrecht verstoßen hat. Wie weit können rückwirkend Verwaltungsakte korrigiert werden. Der BFH verweist auf die Vorschriften der AO (V R 57/09). In diesem Sinne hat auch das FG Nürnberg entschieden (2 K 514/15). Allerdings hat der BFH aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen (V R 19/17). Warum, das wird der Allgemeinheit leider nicht mitgeteilt. Aber es könnte sich eine Änderung der Rechtsauffassung anbahnen? Welchen Sinn hätte sonst eine Revisionszulassung? Also sind die hier beschriebenen Vorgänge zu beachten!

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