Computer und Handys sowie deren Verträge verursachen regelmäßig hohe Kosten. Interessant ist dann sicherlich, wenn die Kosten der Arbeitgeber übernimmt und dies auch noch lohnsteuerfrei geschehen kann.
Ausweislich der Regelung in § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus dem Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen steuerfrei.
In H 3.45 LStH hat die Finanzverwaltung aufgelistet was unter betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräte, System- und Anwendungsprogramme, Zubehör und entsprechenden Dienstleistungen fällt. Insbesondere der PC, Laptop, dass Smartphone oder das Tablet fällt in diesen Bereich – ebenso wie Monitore, Drucker etc.
Ebenfalls regelt die Finanzverwaltung dort allerdings, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt werden könnte, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Handy zu einem nicht marktüblichen Preis kauft und dieses anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Auch wenn im Anschluss daran die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers definitiv vom Arbeitgeber übernommen werden, soll die Steuerbefreiung nicht anzuwenden sein, weil allein der Kauf einem Fremdvergleich nicht standgehalten hat.
Aktuell prüft der BFH (Az: VI R 50/20), ob insoweit tatsächlich ein Gestaltungsmissbrauch stattgefunden hat, der auch noch die Steuerfreiheit der späteren Übernahme der Verbindungsentgelte erfassen kann. Meines Erachtens geht dies nicht, da der Kauf und die anschließende Übernahme der Verbindungsentgelte zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte sind. Selbst wenn daher das eine Rechtsgeschäft nicht fremd üblich ist, kann dies nicht auf das andere Rechtsgeschäft (Übernahme der Verbindungsentgelte) ausstrahlen.
Die Entscheidung ist daher mit Spannung zu erwarten. Immerhin hat die erste Instanz (Finanzgericht München 20.11.2020 – 8 K 2655/19) bereits der Verwaltungsauffassung widersprochen.