Die Arbeitgeberin hat vier Betriebsräte. Einer dieser Betriebsräte verlangte für seinen Betriebsausschuss Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer des gesamten Unternehmens. Damit wollte dieser Betriebsrat die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im gesamten Unternehmen überprüfen.
Das BAG (v. BAG Beschl. v. 26.9.2017 – 1 ABR 27/16) stellte darauf ab, dass das Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, Halbs. 1 BetrVG voraussetzt, dass die Einsichtnahme überhaupt erforderlich sei. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören zwar die Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Dies gelte auch im gesamten Unternehmen, wenn die Entscheidung des Arbeitnehmers sich nicht nur auf einzelne Betriebe beschränkt sondern auf mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens. Ein solches Mitbestimmungsrecht stehe allerdings nur den Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.
Der örtliche Betriebsrat ist nur für die innerbetriebliche Lohngestaltung in „seinem“ Betrieb zuständig.
Folgen:
Schafft es der örtliche Betriebsrat nicht, den Gesamtbetriebsrat zur Einsichtnahme zu verlassen, so wird es ihm nicht gelingen, Grundlagen für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer zu finden. Für die Wahrung der unternehmenseinheitlichen Lohngerechtigkeit in Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist nämlich nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Weitere Informationen:
BAG v. 26.09.2017 – 1 ABR 27/16