Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer vollkommen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt dann, wenn die Leistung ausgeführt wird. Mit Urteil v. 29.11.2018 (C-548/17 „Baumgarten Sports und more GmbH“) schränkt der EuGH die Sollbesteuerung nun jedoch bei Ratenzahlungen ein.
Im Urteilssachverhalt ging es um einen Vermittler von Profifußballspieler, der eine Provisionszahlung verteilt auf die Laufzeit des Vertrages des Profifußballers, über mehrere Jahre in mehreren Raten erhielt. Nach dem Prinzip der Sollbesteuerung wäre die Umsatzsteuer für die gesamte Provision bereits bei erfolgreicher Vermittlung fällig.
Der EuGH schränkt in diesem Fall jedoch die Sollbesteuerung ein und beruft sich dabei auf Art. 64 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Darin heißt es: „Geben (…) Dienstleistung zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.“
Für die Praxis muss nun geprüft werden, ob die Grundsätze der Entscheidung des EuGH auch auf anderweitige Käufe, Mietkäufe oder Leasingmodelle anzuwenden sind. Dabei ist ebenso zu beachten, ob eventuell bei Leasingverträgen auch noch Finanzierungsbanken zwischengeschaltet sind. Insoweit ist die Nachfolgeentscheidung des BFH mit Spannung zu erwarten.
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