Einnahmen-Überschussrechner: Was gilt nun eigentlich in Bezug auf empfangene Hotelgutscheine?

Folgender Fall ist nun in der Praxis häufig anzutreffen: Im Jahre 2019 hat ein Einnahmen-Überschussrechner ein Hotel oder eine Fahrkarte gebucht und auch sofort bezahlt. Die Übernachtung oder die Fahrt selbst sollten erst im Laufe des Jahres 2020 stattfinden. Aufgrund der Zahlung in 2019 wurde die Betriebsausgabe auch in 2019 erfasst. Nun erhält der Einnahmen-Überschussrechner im Jahre 2020 einen oder mehrere Gutscheine, um seine betrieblich bedingte Reise später antreten zu können (lassen wir einmal die Frage, ob die „Gutscheinlösung“ rechtens ist, außen vor). Nun stellt sich die Frage, ob der empfangene Gutschein im Jahre 2020 – zunächst – als Betriebseinnahme – zu erfassen ist, bevor er – etwa im Jahre 2021 – bei Einlösung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.

Ich gebe zu: Ich weiß es nicht und hoffe auf Ihre Mithilfe bzw. rege Diskussion. Wie würden Sie den Fall – ertragsteuerlich – lösen? An die umsatzsteuerlichen Probleme will ich erst gar nicht denken (siehe hierzu aktuell: Grambeck in NWB 21/2020, S. 1532).

Grundsätzlich hätte ich mich vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 8 Abs. 1 und 2 EStG auf das BFH-Urteil vom 21.8.2012 (IX R 55/10) bezogen. Hier ging es um den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen bei Ausgabe von Hotelgutscheinen an die Gesellschafter einer Verpächterin. Der Leitsatz des Urteils lautet: „Hat der Pächter des Hotelgrundstücks eines Immobilienfonds den Fondsgesellschaftern frei übertragbare Hotelgutscheine auszuhändigen, die zum Bezug von Hoteldienstleistungen des Pächters berechtigen, fließt diese in Geldeswert bestehende Pachtzahlung der Fondsgesellschaft erst mit Einräumung der konkreten Nutzungsmöglichkeit für den einzelnen Gesellschafter als Entgelt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder – im Fall des Verkaufs der Gutscheine – dem Gesellschafter als Veräußerungspreis i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert, im Verkaufsfall dagegen mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis, zu bewerten.“

Und weiter im Urteilstext: „Zu Unrecht hat das FG den Zufluss der (Pacht-)Einnahmen aus den Hotelgutscheinen bereits bei deren Ausgabe angenommen und allen Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Vielmehr führt erst die Verwertung der Gutscheine zum Zufluss bei der Klägerin und zu Sondereinnahmen der betreffenden Gesellschafter.“

Insofern hätte ich den empfangenen Gutschein (in 2020) nicht als Betriebseinnahme erfasst. Nun kommt aber § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG „dazwischen“, der lautet: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“ Der Satz 3 des § 8 Abs. 1 EStG ist meines Erachtens nicht einschlägig (es ein denn, der Gutschein gilt als Zahlungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes). Danach wäre der empfangene Gutschein bei dem Einnnahme-Überschussrechner im Jahre 2020 also doch als Betriebseinnahme zu erfassen.

Grundsätzlich wäre das – steuerlich betrachtet – sinnvoll, denn letztlich kann der Gutschein ja auch für eine private Reise genutzt werden. Ich würde also zu einer Erfassung in 2020 tendieren, bin aber – wie erwähnt – unschlüssig.

Wie ist Ihre Meinung?

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Ein Kommentar zu “Einnahmen-Überschussrechner: Was gilt nun eigentlich in Bezug auf empfangene Hotelgutscheine?

  1. Eine Erfassung des Gutscheins als Zufluss 2020 gibt katastrophale Folgeprobleme, wenn der Aussteller des Gutscheins Ende 2020/Anfang 2021 insolvent wird. Auch rechtlich ist das m.E. das richtige Ergebnis. Der Anspruch auf die Sachleistung wird nur bilanziert (aktiviert) bei bilanzierenden Steuerpflichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch durch einen Gutschein verkörpert ist oder nicht. Die Ausstellung des Gutscheins ist auch kein „Vorteil“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2, sondern eher ein Nachteil (gegenüber dem Regelfall „Geld zurück bei Nichtleistung“, der eintritt, wenn kein Gutschein ausgestellt wird).

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