Einmal zurück bitte! Anhebung der Umsatzsteuer-Sätze zum 01.01.2021 (Teil I)

Die Ära der zeitlich befristeten Umsatzsteuersätze geht in Kürze zu Ende. Entsprechend bedarf es seitens der Steuerpflichtigen einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie bestmöglich zu den alten Steuersätzen zurückgekehrt werden kann. Helfen dabei die Ausführungen der beiden BMF-Schreiben vom 30.06.2020 und vom 04.11.2020?

Hintergrund

Um die schwer angeschlagene Wirtschaft in der Corona-Krise zu entlasten, hatte sich die Bundesregierung am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt. Unter anderem wurde – im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze beschlossen. Seit dem 01.07.2020 gilt damit in Deutschland folgende Besteuerung:

  • der Regelsteuersatz wurde von 19% auf 16% gesenkt,
  • der ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde von 7% auf 5% gesenkt.

Die Befristung gilt lediglich vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.

Damit steht in Kürze eine Rückführung zu den alten Steuersätzen an. Entsprechend stellen sich erneut viele Einzelfragen, die es zu klären gilt. Insbesondere solche Sachverhalte, die sowohl im alten als auch im neuen Jahr von Relevanz sind, bedürfen daher einer besonderen Betrachtung. Zu erwähnen sind etwa Anzahlungen und Vorauszahlungen, aber auch Dauerschuldverhältnisse und Abonnements.

BMF-Schreiben als (erster) Anknüpfungspunkt

Bereits am 30.06.2020 – und damit kurz vor der erstmaligen Anwendung der temporär begrenzten Absenkung der Mehrwertsteuersätze – hatte das BMF ein Schreiben mit entsprechenden Hinweisen veröffentlicht. Nachgelegt wurde mit einem Schreiben vom 04.11.2020, welches notwendig geworden war, da viele Sachverhalte mit dem ersten Schreiben nicht final abgedeckt wurden. Beide Schreiben beinhalten jedoch nicht nur Hinweise zur Senkung, sondern auch zur Rückführung zu den alten Steuersätzen von 19 % bzw. 7%.

So wird z.B. der Bereich der Anzahlungen und Vorauszahlungen dabei besonders skizziert. Vor allem das BMF-Schreiben vom 04.11.2020 beinhaltet sowohl für den Stichtag der Steuersatzsenkung (01.07.2020) als auch für die Rückführung des Steuersatzes zum 01.01.2021 Anwendungshinweise: Wird das Entgelt vor dem jeweiligen Stichtag vereinnahmt, die Leistung aber erst nach diesem Stichtag erbracht, so ist grundsätzlich für die Besteuerung der An- oder Vorauszahlung zunächst der vor dem Stichtag gültige Steuersatz anzuwenden. Es folgt dann eine Berichtigung der Steuer nach dem Stichtag für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. § 27 Abs. 1 UStG). Für beide Stichtage werden hierbei verschiedene Vereinfachungs-regelungen gewährt. Etwa können Vorausrechnungen vor Jahresende 2020 mit den regulären Steuersätzen zu 19 Prozent bzw. 7 Prozent ausgestellt werden, wenn die Leistungen erst 2021 erbracht werden.

Besonderheiten bei (Restaurations-)Gutscheinen

Auch der Bereich der Gutscheine wird in beiden BMF-Schreiben behandelt. Besonderheiten sind hier vor allem bei Restaurantgutscheinen zu beachten: Sie gelten wegen der besonderen Steuersatzermäßigung vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) und der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken vorübergehend nicht als Einzweckgutscheine, sondern sind als Mehrzweckgutscheine einzuordnen, mit der Folge, dass die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt.

Weist der Gutschein, der zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.06.2021 ausgegeben wird, aber ausdrücklich darauf hin, dass er entweder nur für den Bezug von Speisen oder nur für den Bezug von Getränken eingelöst werden kann, so kann weiterhin die Einordnung als Einzweckgutschein erfolgen. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten somit per se erst wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 ausgestellt werden.

Lesen Sie hierzu auch Teil II.

Weitere Informationen:
BMF v. 30.06.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009 :004
BMF v. 04.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009 :016

 

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