Einmal geklickt, schon verschickt, oder: Mit einer Brieftaube wäre das nicht passiert

Das Urteil wird noch Wellen schlagen: Eine E-Mail ist schon dann zugegangen, wenn sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers landet. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger diese schon gelesen hat (BGH Urt. v. 6.10.2022 – VII ZR 895/21).

Was war passiert?

Ein Bauunternehmer und sein Auftraggeber streiten um den Schlussbetrag. Der Unternehmer schreibt an den Auftraggeber, er wolle noch 14.347,23 €. Daraufhin antwortet der Auftraggeber, er biete an, zur Erledigung der Angelegenheit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in dieser Höhe zu leisten.

Der Anwalt des Bauunternehmers schickt dann am 14. Dezember 2018 um 9:19 Uhr eine E-Mail, wonach sich die Forderung noch auf 14.347,23 € belaufe. Eine weitere Forderung werde nicht erhoben. 37 Minuten später schickt er eine zweite Mail, eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin sei noch nicht erfolgt; die E-Mail von 9:19 Uhr müsse daher unberücksichtigt bleiben. Drei Tage später, also am 17. Dezember 2018, legte der Bauunternehmer eine Schlussrechnung über eine Restforderung in Höhe von 22.173,17 €. Der Auftraggeber überwies am 21. Dezember 2018 einen Betrag von 14.347,23. Der Auftragnehmer will nun den Differenzbetrag haben.

Entscheidung

Ohne Erfolg: Durch die E-Mail des Anwalts und die Zahlung ist ein Vergleich gem. § 779 BGB zustande gekommen. Die E-Mail des Anwaltes des Bauunternehmers war das Angebot, das der Auftraggeber durch Zahlung angenommen hat. Das E-Mail-Angebot ist beim Auftraggeber mit Eingang auf dem Mailserver gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam zugegangen. Weil die E-Mail innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zuging, konnte der Anwalt des Bauunternehmers dieses Angebot nicht mehr widerrufen. Die Zahlung innerhalb einer Woche war nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig.

Folgerungen für die Praxis

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Angebot noch widerrufen werden, solange es nicht zugegangen ist. Schickt man das Angebot also per Brieftaube, kann man dieser noch den Jagdfalken hinterher schicken, der sie vom Himmel holt, bevor sie beim Empfänger landet.

Bei E-Mails geht das nicht. Einmal abgeschickt, sind sie weg. Es gibt zwar in manchen E-Mail-Programmen die Funktion „E-Mail zurückrufen“, das funktioniert aber bei Outlook zum Beispiel nur, wenn Sender und Empfänger den gleichen Exchange Server nutzen, also im Prinzip nur innerhalb des eigenen Unternehmens. Das hilft also nichts.

Schon das Faxgerät hatte so seine Tücken, man denke nur an den Anwalt Schriftsatz, der an eine Pizzeria gefaxt wurde, weil eine Nummer vertauscht wurde. Bei E-Mails ist das noch schlimmer, weil sie noch leichter zu handhaben sind. Es dürfte wohl jedem schon passiert sein, aus Versehen auf „Senden“ zu klicken, bevor die E-Mail fertig war.

Gerade weil E-Mails so einfach zu versenden sind, heißt es hier: Am besten erst mal liegen lassen – oder den Empfänger erst eintragen, wenn man ganz sicher ist, dass die E-Mail auch verschickt werden kann.


 

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