Grundsätzlich wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung unterstellt. Allerdings können auch Indizien vorhanden sein, die gegen diese grundsätzliche und typisierende Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.
So liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung, der Herstellung oder umfangreichen Umbau- und Erweiterungsarbeiten wieder veräußert, verschenkt oder eine entsprechende Privatnutzung beginnt. In diesem Fall können erlittene Werbungskostenüberschüsse nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Fraglich ist, ab wann die typisierende Einkünfteerzielungsabsicht wieder angenommen werden darf. Grundsätzlich wird gelten: Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung, Herstellung, Umbau etc. und Verkauf, Schenkung oder Privatnutzung, desto mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und dementsprechend gegen die Einkünfteerzielungsabsicht.
Mit Urteil vom 25.2.2020 hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 9 K 112/18) als engen zeitlichen Zusammenhang einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren definiert. Diese Fünfjahresfrist darf zwar nicht starr gesehen werden (ähnlich wie beim gewerblichen Grundstückshandel), jedoch dürfte klar sein, dass bei weniger als fünf Jahren die Einkünfteerzielungsabsicht nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann.