Man glaubt es kaum, doch das Steuerjahr 2021 neigt sich schon in einigen Wochen dem Ende zu. Und wie jedes Jahr um diese Zeit präsentiert uns die Finanzverwaltung die Steuererklärungsvordrucke für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.
Zeit also, sich mit den neuen Einkommensteuervordrucken 2021 zu befassen. Und siehe da: Wieder hat eine neue Anlage das Licht die Welt erblickt. Es ist die „Anlage Mobilitätsprämie“. Ich hatte es bereits im letzten Jahr prophezeit, dass der große „Anlage-Reigen“ weitergeht. Schon irgendwie interessant: Während des Bundestagswahlkampfs wurde quer durch die Parteien der Bürokratismus angeprangert, während zur gleichen Zeit ebenjener vorangetrieben wurde – und zwar nicht nur im Steuerrecht. Insgesamt haben wir nun – wenn ich richtige gezählt habe – über 30 (!) Anlagen zur Einkommensteuererklärung.
Ins Auge gestoßen ist mir zudem, dass trotz langjähriger Kritik immer noch nicht darauf verzichtet wird, bei den allgemeinen Angaben in der Einkommensteuererklärung zunächst nach den Daten des Ehemannes und erst anschließend nach den Daten der Ehefrau zu fragen. Das ist alles andere als zeitgemäß und sollte endlich der Vergangenheit angehören.
Übrigens hat das FG Köln vor einiger Zeit geurteilt, dass eine Anfechtungsklage, die sich gegen die Adressatenfolge im Einkommensteuerbescheid von zusammenveranlagten Ehegatten wegen verfassungswidriger, geschlechterbezogener Diskriminierung der Ehefrau richtet, mangels Beschwer unzulässig ist (Urteil vom 20.5.2020, 2 K 1079/19). Zur Frage der Zulässigkeit wird dabei unter anderem ein BFH-Urteil vom 21.10.1970! zitiert. Ich glaube, dazu muss man nicht mehr sagen.