Für das Steuerjahr 2018 hat die Anlage KAP bekanntlich zwei „Kinder“ erhalten: die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV. Wer Spaß an der wachsenden Zahl von Vordrucken hat, darf sich auf die Veranlagung für 2019 freuen, denn nun bekommt auch der Mantelbogen „Kinder“, und zwar gleich drei an der Zahl: Die Anlage Sonderausgaben, die Anlage Außergewöhnliche Belastungen und die Anlage Sonstiges. Damit hat der Mantelbogen eigentlich keinen „Mantel“ mehr, sondern besteht nur noch aus zwei Seiten.
Trotz langjähriger und heftiger Kritik wird in der Einkommensteuererklärung übrigens (noch) nicht darauf verzichtet, bei den allgemeinen Angaben zunächst nach den Daten des Ehemannes und erst anschließend nach den Daten der Ehefrau zu fragen. Ob das noch zeitgemäß ist? Wohl nicht.
Und wie steht es um die Rangfolge bei gleichgeschlechtlichen Ehen oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz? Hier ist bei Wahl der Zusammenveranlagung als Person A die Person einzutragen, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht. Ist der Nachname gleich, kommt der Partner an die erste Stelle, dessen Vorname im Alphabet vorne steht. Haben beide den gleichen Vornamen, steht der ältere Partner vorne. Dies alles gilt unabhängig davon, wer wie viel des Einkommens erwirtschaftet. Alles klar?