Vom erbschaftsteuerlichen Erwerb sind Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich abzugsfähig. Dazu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers.
Allerdings hat sich mit Urteil vom 10.6.2015 das FG Köln (Az: 9 K 2384/09) auf den Standpunkt gestellt, dass festgesetzte Einkommensteuer des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Die erstinstanzlichen Richter begründen dies damit, dass in diesem Fall angeblich keine wirtschaftliche Belastung der Einkommensteuer mehr gegeben sein soll.
Erfreulicherweise sieht dies der BFH mit Urteil vom 14.11.2018 (Az: II R 34/15) ganz anders. Richtig ist nämlich vielmehr, dass die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt wurde. Vollkommen richtig erkennen nämlich die obersten Finanzrichter der Republik, dass auch bei der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich noch eine wirtschaftliche Belastung gegeben ist.
Lediglich wenn dem Einspruchverfahren später stattgegeben und die ausgesetzte Einkommensteuer aufgehoben wird, würde es auch rückwirkend zum Entfall der Nachlassverbindlichkeiten kommen. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang ein rückwirkendes Ereignis.
Weitere Informationen:
FG Köln v. 10.06.2015 – 9 K 2384/09
BFH v. 14.11.2018 – II R 34/15
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Ecklebe, Nachlassverbindlichkeiten/Erbenhaftung, infocenter, NWB RAAAF-75271
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